Freitag, 25. Februar 2022
L S G
L 5 AS 1554/19



Per Telefax


Berlin, 25. Feb. 2022


E I L T
Termin heute



ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DIE RICHTERIN MÜLLER



Ich stelle den Feststellungsantrag, daß die Richter des 5. Senats gegen ihre Dienstpflichten verstoßen haben, in dem sie gegen Art. 10 GG verstoßen haben und meine persönlichen Daten einer Gruppe von Personen weitergeleitet hat, die weder eine Postulationsfähigkeit noch eine Prozeßfähigkeit hat bzw. nachgewiesen hat.

Ich rüge die mangelhafte oder gar nicht erfolgte Vorbereitung des Termins, denn die Beklagte hätte sich wahrheitsgemäß äußern müssen, was aber nicht erfolgt ist, §§ 138f ZPO und § 103 iVm § 106 SGG.

Ich stelle den Antrag, daß festgestellt wird, daß mein gesetzlicher Richter beim LSG aus drei Richtern auf Lebenszeit und zwei ehrenamtlichen Richtern besteht, § 33 SGG.

Ich stelle den Feststellungsantrag, daß das JC niemals ein Kopfteil auf meine Söhne hätte anwenden dürfen. Diese waren Schüler, Studenten oder Auszubildende. Außerdem war dem JC und weiteren Leistungsträgern bekannt, daß meine Söhne mich pflegen und betreuen müssen, als Ersthelfer, da der Staat hier versagt hat, § 39 SGB XII.

Auch stelle ich den Feststellungsantrag: bezüglich des Kindergeldes hat das JC gegen Gesetze verstoßen, denn ich erhielt das Kindergeld. Es war ja auch dafür gedacht, daß die erziehenden Eltern es bekommen, da der Staat natürlich an Kindern interessiert ist, aber für die Erziehung und Ernährung wurde nichts vom Staat geleistet. Hier liegt ein Marktversagen vor (externer Effekt), der durch Kindergeld und Steuervergünstigungen zumindest ein wenig gemildert wurde.

Die Öffentlichkeit ist nicht auf Saalgröße zu begrenzen und die Digitale Prozessbeobachtung (als Teile der Öffentlichkeit) dient als Nachweis für die Vorgesetzten Behörden und verhindert bei Unstimmigkeit hohe Schadstoffbelastung durch aufwendige Anfahrt zum Gericht und vermindert Ansteckung bei CORONA.

Aufgrund der enormen Verzögerung beantrage ich, daß das LSG selbst die Verzögerung feststellt und den mir zustehenden Nachteilsausgleich anweist, § 103 SGG.

Ich stelle den Beweisantrag, daß der Gerichtsbescheid vom 5.8.2019 nichtig ist, ein NULLUM, da nicht vom Richter unterschrieben.

Bereits mit 23.8.2019 hatte ich die Zurückverweisung an das SG beantragt, oder die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung beim LSG. Auf nichts wurde reagiert, was zeigt, daß wir weit weg sind von einem Rechtsstaat.

Ich stelle den Antrag, daß festgestellt wird, daß die Richterin keine gesetzliche Richterin ist und auch nicht zur Rechtsprechung befugt, da mein Befangenheitsantrag vom 24.12.2021 und erneut 24.1.2022 unbeantwortet ist. Sie ist also eindeutig befangen.

Ich stelle den Feststellungsantrag, daß es in diesem Verfahren hierum geht:
- KdUH seit dem 1.1.2009
- Schmerzensgeld wegen jahrelanger unterlassener Hilfeleistung seit dem 1.1.2009
- Kindergeld, das widerrechtlich angerechnet wurde, seit dem 1.1.2005
- Nachteilsausgleich wegen überlanger Gerichtsverfahren
- Zinsen

Zur Abwendung weiterer Nachteile beantrage ich eine Sofortzahlung von 300.000 Euro.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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