Freitag, 10. Dezember 2021
DRV will nicht leisten
kasparhauser, 16:57h
D R V
LSG
L 2 R 635/21 B ER
Per Telefax
Berlin, 10. Dez. 2021
E I L T
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ANTRAG RECHTSBEUGUNG ZU PRÜFENUND GGF ZU VERFOLGEN
GEGEN FRAU LASOTA
Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgabe von Sozialleistungsträgern ist es, zu fördern und zu helfen, § 1 BSG I.
Natürlich ist die DRV Leistungsträger nach dem SGB IX. Ich stelle die Feststellungsklage, daß dies so ist. Überdies hätte sich die DRV längst mit den anderen Leistungsträgern zusammenschließen müssen, um mir und meiner Familie zu helfen.
Rechtsbeugung besteht auch in dem Bruch von internationalem Recht, Anlage:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Uns hätte also zwingend schon in 2008 geholfen werden müssen.
Das LSG bitte ich, mir meine ursprüngliche Klage, den Beschluss des SG, meine Berufung und das von Frau Lasota genannte Schreiben vom 10.11.2021 zu senden.
Außerdem bitte ich das LSG, zu prüfen, ob das Verfahren an das SG zurückverwiesen werden muß oder kann. Andernfalls besteht die Möglichkeit, daß auch die Richter sich der Strafverfolgung aussetzen.
Ich beantrage vom LSG, daß es alle in Frage kommende Leistungsträger zuzieht und den möglichen Termin schriftlich nach § 139 ZPO und §§ 103 und 106 SGG vorbereitet.
Im Eilverfahren sollte die Folgen berücksichtigt werden, die entstehen, wenn wir weiterhin um unsere Rechte betrogen werden. Daher sollte uns in diesem Verfahren die 200.000 Euro zugesprochen werden.
Denn es sind fast 14 Jahre her seitdem widerrechtlichen und heimtückischen Angriff auf mich. Und uns wird in der gesamten Zeit jede Hilfe verweigert. Wer will sich da noch schuldig machen? Es geht um Weiße Folter und dem Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
LSG
L 2 R 635/21 B ER
Per Telefax
Berlin, 10. Dez. 2021
E I L T
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ANTRAG RECHTSBEUGUNG ZU PRÜFENUND GGF ZU VERFOLGEN
GEGEN FRAU LASOTA
Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgabe von Sozialleistungsträgern ist es, zu fördern und zu helfen, § 1 BSG I.
Natürlich ist die DRV Leistungsträger nach dem SGB IX. Ich stelle die Feststellungsklage, daß dies so ist. Überdies hätte sich die DRV längst mit den anderen Leistungsträgern zusammenschließen müssen, um mir und meiner Familie zu helfen.
Rechtsbeugung besteht auch in dem Bruch von internationalem Recht, Anlage:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Uns hätte also zwingend schon in 2008 geholfen werden müssen.
Das LSG bitte ich, mir meine ursprüngliche Klage, den Beschluss des SG, meine Berufung und das von Frau Lasota genannte Schreiben vom 10.11.2021 zu senden.
Außerdem bitte ich das LSG, zu prüfen, ob das Verfahren an das SG zurückverwiesen werden muß oder kann. Andernfalls besteht die Möglichkeit, daß auch die Richter sich der Strafverfolgung aussetzen.
Ich beantrage vom LSG, daß es alle in Frage kommende Leistungsträger zuzieht und den möglichen Termin schriftlich nach § 139 ZPO und §§ 103 und 106 SGG vorbereitet.
Im Eilverfahren sollte die Folgen berücksichtigt werden, die entstehen, wenn wir weiterhin um unsere Rechte betrogen werden. Daher sollte uns in diesem Verfahren die 200.000 Euro zugesprochen werden.
Denn es sind fast 14 Jahre her seitdem widerrechtlichen und heimtückischen Angriff auf mich. Und uns wird in der gesamten Zeit jede Hilfe verweigert. Wer will sich da noch schuldig machen? Es geht um Weiße Folter und dem Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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