Mittwoch, 14. Juli 2021
Gegen Richter und deren Unrecht kann man vor dem VG klagen
kasparhauser, 20:11h
Verwaltungsgericht Berlin
VG 1 K 194/20
Per Telefax
Berlin, 14. Jul. 2021
Sehr geehrte Frau Dr. Edwards,
ich bitte Sie, dieses Verfahren nach § 139 ZPO zu führen, und die Beklagte aufzufordern, sich an § 138 I ZPO zu halten, um die Umsetzung von Art. 20 III und internationaler Abkommen zu erreichen.
Hier einige der internationalen Abkommen, die es zu berücksichtigen gilt:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
In dem Dokument der UN Menschenrechtskommisson aus dem Jahr 2000 ist klar und unmißverständlich festgehalten, daß Opfer des Staates nicht noch durch Gerichtsgebühren belastet werden dürfen, denn die Staaten dürfen sich nicht auch noch an Opfern staatlichen Unrechts bereichern.
1. Allein aus diesem Grund hätte man beim LSG keinesfalls Gebühren verlangen dürfen.
2. Uns wurde PKH ohne Auflagen gewährt, auch da hätte man beim LSG keine Gebühren verlangen dürfen.
3. Aufgrund von § 103 SGG hätte das LSG von Amts wegen ermitteln müssen. Dies galt bis Oktober 2016.
4. Keinesfalls hätte gegen uns gepfändet werden dürfen.
5. Den Erlaßanträgen hätte man beim LSG und der SPD-Führung des Landes entsprechen müssen.
Ich stelle daher folgende Beweisanträge:
Es wird festgestellt, daß die Erhebung von Gerichtskosten im Voraus unrechtmäßig erfolgte.
Es wird festgestellt, daß beim LSG durch die 37. und 38. Senate mit Unterstützung durch die jeweiligen Gerichtspräsidenten gegen einfaches Recht, das Grundgesetz und internationale Abkommen verstoßen wurde.
Es wird festgestellt, daß die zu Unrecht erhobenen Gebühren auf Antrag hätten erlassen werden müssen.
Es wird festgestellt, daß die Pfändungen unrechtmäßig waren und uns zur Buße und Prävention das fünffache des jeweils gepfändeten Betrages zugesprochen wird. Hinzu kommen die gesetzlichen Zinsen.
Es wird festgestellt, daß das LSG verpflichtet ist, alle offene Verfahren von meinen Söhnen und mir pflichtgemäß zu bearbeiten hat.
Ich beantrage eine digitale Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
VG 1 K 194/20
Per Telefax
Berlin, 14. Jul. 2021
Sehr geehrte Frau Dr. Edwards,
ich bitte Sie, dieses Verfahren nach § 139 ZPO zu führen, und die Beklagte aufzufordern, sich an § 138 I ZPO zu halten, um die Umsetzung von Art. 20 III und internationaler Abkommen zu erreichen.
Hier einige der internationalen Abkommen, die es zu berücksichtigen gilt:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
In dem Dokument der UN Menschenrechtskommisson aus dem Jahr 2000 ist klar und unmißverständlich festgehalten, daß Opfer des Staates nicht noch durch Gerichtsgebühren belastet werden dürfen, denn die Staaten dürfen sich nicht auch noch an Opfern staatlichen Unrechts bereichern.
1. Allein aus diesem Grund hätte man beim LSG keinesfalls Gebühren verlangen dürfen.
2. Uns wurde PKH ohne Auflagen gewährt, auch da hätte man beim LSG keine Gebühren verlangen dürfen.
3. Aufgrund von § 103 SGG hätte das LSG von Amts wegen ermitteln müssen. Dies galt bis Oktober 2016.
4. Keinesfalls hätte gegen uns gepfändet werden dürfen.
5. Den Erlaßanträgen hätte man beim LSG und der SPD-Führung des Landes entsprechen müssen.
Ich stelle daher folgende Beweisanträge:
Es wird festgestellt, daß die Erhebung von Gerichtskosten im Voraus unrechtmäßig erfolgte.
Es wird festgestellt, daß beim LSG durch die 37. und 38. Senate mit Unterstützung durch die jeweiligen Gerichtspräsidenten gegen einfaches Recht, das Grundgesetz und internationale Abkommen verstoßen wurde.
Es wird festgestellt, daß die zu Unrecht erhobenen Gebühren auf Antrag hätten erlassen werden müssen.
Es wird festgestellt, daß die Pfändungen unrechtmäßig waren und uns zur Buße und Prävention das fünffache des jeweils gepfändeten Betrages zugesprochen wird. Hinzu kommen die gesetzlichen Zinsen.
Es wird festgestellt, daß das LSG verpflichtet ist, alle offene Verfahren von meinen Söhnen und mir pflichtgemäß zu bearbeiten hat.
Ich beantrage eine digitale Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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