Sonntag, 6. März 2022
L S G
L 22 R 71/21 B ER




Per Telefax



Berlin, 6. März 2022




ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DER NICHTIGKEIT DES BESCHLUSSES VOM 16.2.2021




Sehr geehrte Damen und Herren,

der Beschluss, der mich erst gestern erreicht hat, ist aufzuheben und für nichtig, ein NULLUM, zu erklären.

1. Es ist keine natürliche Person genannt, die die Beklagte vertritt, ein Verstoß gegen § 136 SGG.
2. Es gab keine mündliche Verhandlung, obgleich diese zwingend, § 124 SGG, vorgeschrieben ist
3. Der ?Beschluss? ist von niemanden unterschrieben, ein Verstoß allemal gegen § 134 SGG.
4. Es ist nicht klar, was Frau Sawall beglaubigt hat. Auf jeden Fall hätte sie auch unterschreiben müssen, was sie nicht machte, um keine Verantwortung zu übernehmen.
5. Doppelte Rechtshängigkeit ist kein Grund, ein Verfahren einfach zu verwerfen. Entweder es wird nacheinander entschieden, oder es werden beide Verfahren zusammengezogen, was hier unterblieben ist. Dabei können so tragende Argumente aus einem Verfahren, welches verworfen wurde, untergehen, was in einem Rechtsstaat nicht geschehen darf.
6. Soweit die DRV vorbringt, sie habe meinen Antrag weitergeleitet, hätte das LSG (und vorher schon das SG) diese Partei hinzuziehen müssen. Ein schwerer prozessualer Fehler der angeblichen Richter.
7. Die Richter begehen nicht nur Rechtsbeugung, in dem sie mir einfaches Recht verweigern, sondern sie verstoßen auch gegen Völkerrecht, da Opfern von Terror und Gewalt durch den Staat unverzüglich geholfen werden muß, Dokument E/CN 4/2000/62 der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000
8. Ich vermute, daß zum Zeitpunkt des Beschlusses schon Beschwerden gegen diese Richter vorlagen, so daß sie ohnehin nicht meine gesetzlichen, unabhängigen Richter waren und sind.
9. Selbstverständlich müssen Gerichte meistbegünstigend arbeiten, also ggf. das Eilverfahren zur Hauptsache an das SG zurückverweisen. Denn mein Begehr auf Leistung ist offensichtlich.

Wenn Richter ihre Arbeit nicht machen, soll darunter wer leiden?

Viele Grüße



Horst Murken

... link (0 Kommentare)   ... comment


Dienstag, 1. März 2022
Die wollen keinen Rechtsstaat
L S G
L 3 AS 123/22 B ER



Per Telefax



Berlin, 1. März 2022




E I L T
ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE ANTRAG AUF VERFOLGUNG WEGEN VÖLKERRECHTSBRAUCH
DURCH DIE RICHTER BÄHLER DR DRAPPATZ UND HEINRICH-REICHOW


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werfe diesen Richtern eine offene Verschwörung gegen die freiheitlich-rechtliche Grundordnung vor.

Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht: https://rechtsstaat12.blogger.de/stories/2722621/

Mir hätte ohne Wenn und Aber unverzüglich, allemal in 2008 geholfen werden müssen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Daß dies nicht geschehen ist, ist ein klarer Bruch gegen bestehende Gesetze, das Grundgesetz (z. B. Art. 2 und Art. 20III GG) sowie gegen Völkerrecht.

Auch diese Richter sind damit schuldig zu sprechen.

Es ist auch völlig neben der Spur, zu behaupten, ich hätte in diesem Verfahren gegen Frau Willkomm keinen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt. Es kommt darauf an, ob Frau Willkomm meine gesetzliche Richterin ist, die unabhängig und unbefangen sein muß.

Dies ist sie aber nicht, da noch zahlreiche Befangenheitsanträge gegen sie offen sind und vom SG nicht ? oder nicht ordnungsgemäß, also gesetzeskonform - bearbeitet werden.

Aus meiner Sicht läßt dies nur den Verdacht zu, daß hier gegen die freiheitlich-rechtliche Grundordnung vorgegangen wird, u.a. indem man das Vertrauen in den Rechtsstaat zerstört.

Dieser Verdacht bestätigt sich, weil die Richter sich lediglich auf den Beschluss betreffend, meine Beschwerde ?aus dessen zutreffenden Gründen ohne weitere Begründung als unbegründet? zurückweisen. In einem Rechtsstaat müssen diese Gründe zwingend genannt werden.

Daß diese Richter Angst vor Konsequenzen haben, zeigt sich auch daran, daß sie ihr Verbrechen nicht unterschreiben.

Ich fordere geeignete Maßnahmen, dieses Vorgehen gegen unseren Rechtsstaat wirkungsvoll zu unterbinden.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

... link (0 Kommentare)   ... comment


Freitag, 25. Februar 2022
Fake, um meinen Zugang zu dem Termin zu verhindern
https://www.dropbox.com/s/hoytgspa5s5maoy/lsg_20220110_covid.pdf?dl=0


Das erste Schreiben scheint ein Fake zu sein. Es ist nicht unterschrieben und auch nicht auf der Seite des LSG.
Alles nur, damit ich mit meinen Begleitern ja nicht zu dem Termin kommen.

... link (0 Kommentare)   ... comment


L S G
L 5 AS 1554/19



Per Telefax


Berlin, 25. Feb. 2022


E I L T
Termin heute



ANHÖRUNGSRÜGE
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRAG-GILT AUCH FÜR ANDERE VERFAHREN
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGE§N WEGEN VERMUTETER RECHTSBEUGUNG UND KÖRPERVERLETZUNG AN
SCHUTZBEFOHLENE DURCH DIE RICHTERIN MÜLLER



Ich stelle den Feststellungsantrag, daß die Richter des 5. Senats gegen ihre Dienstpflichten verstoßen haben, in dem sie gegen Art. 10 GG verstoßen haben und meine persönlichen Daten einer Gruppe von Personen weitergeleitet hat, die weder eine Postulationsfähigkeit noch eine Prozeßfähigkeit hat bzw. nachgewiesen hat.

Ich rüge die mangelhafte oder gar nicht erfolgte Vorbereitung des Termins, denn die Beklagte hätte sich wahrheitsgemäß äußern müssen, was aber nicht erfolgt ist, §§ 138f ZPO und § 103 iVm § 106 SGG.

Ich stelle den Antrag, daß festgestellt wird, daß mein gesetzlicher Richter beim LSG aus drei Richtern auf Lebenszeit und zwei ehrenamtlichen Richtern besteht, § 33 SGG.

Ich stelle den Feststellungsantrag, daß das JC niemals ein Kopfteil auf meine Söhne hätte anwenden dürfen. Diese waren Schüler, Studenten oder Auszubildende. Außerdem war dem JC und weiteren Leistungsträgern bekannt, daß meine Söhne mich pflegen und betreuen müssen, als Ersthelfer, da der Staat hier versagt hat, § 39 SGB XII.

Auch stelle ich den Feststellungsantrag: bezüglich des Kindergeldes hat das JC gegen Gesetze verstoßen, denn ich erhielt das Kindergeld. Es war ja auch dafür gedacht, daß die erziehenden Eltern es bekommen, da der Staat natürlich an Kindern interessiert ist, aber für die Erziehung und Ernährung wurde nichts vom Staat geleistet. Hier liegt ein Marktversagen vor (externer Effekt), der durch Kindergeld und Steuervergünstigungen zumindest ein wenig gemildert wurde.

Die Öffentlichkeit ist nicht auf Saalgröße zu begrenzen und die Digitale Prozessbeobachtung (als Teile der Öffentlichkeit) dient als Nachweis für die Vorgesetzten Behörden und verhindert bei Unstimmigkeit hohe Schadstoffbelastung durch aufwendige Anfahrt zum Gericht und vermindert Ansteckung bei CORONA.

Aufgrund der enormen Verzögerung beantrage ich, daß das LSG selbst die Verzögerung feststellt und den mir zustehenden Nachteilsausgleich anweist, § 103 SGG.

Ich stelle den Beweisantrag, daß der Gerichtsbescheid vom 5.8.2019 nichtig ist, ein NULLUM, da nicht vom Richter unterschrieben.

Bereits mit 23.8.2019 hatte ich die Zurückverweisung an das SG beantragt, oder die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung beim LSG. Auf nichts wurde reagiert, was zeigt, daß wir weit weg sind von einem Rechtsstaat.

Ich stelle den Antrag, daß festgestellt wird, daß die Richterin keine gesetzliche Richterin ist und auch nicht zur Rechtsprechung befugt, da mein Befangenheitsantrag vom 24.12.2021 und erneut 24.1.2022 unbeantwortet ist. Sie ist also eindeutig befangen.

Ich stelle den Feststellungsantrag, daß es in diesem Verfahren hierum geht:
- KdUH seit dem 1.1.2009
- Schmerzensgeld wegen jahrelanger unterlassener Hilfeleistung seit dem 1.1.2009
- Kindergeld, das widerrechtlich angerechnet wurde, seit dem 1.1.2005
- Nachteilsausgleich wegen überlanger Gerichtsverfahren
- Zinsen

Zur Abwendung weiterer Nachteile beantrage ich eine Sofortzahlung von 300.000 Euro.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

... link (0 Kommentare)   ... comment