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Samstag, 30. Oktober 2021
Nur Lug und Betrug von den LSG-Richtern
kasparhauser, 16:34h
Ich habe seit 2015 von diesen Richtern kein neues Aktenzeichen bekommen, soll diese aber trotzdem nennen. Dies kannl keiner, da die Aktenzeichen nicht existieren.
https://www.dropbox.com/s/dka30ew0e0gfb3w/LSG_2021-10-26.pdf?dl=0
https://www.dropbox.com/s/dka30ew0e0gfb3w/LSG_2021-10-26.pdf?dl=0
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Ich wehre mich
kasparhauser, 13:05h
L S G
L 11 SF 238/21 AB
Per Telefax
Berlin, 30. Okt. 2021
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF EINSCHALTUNG DES RICHTERGERICHTS
ANTRAG AUF UMSETZUNG VON § 70 StGB
GEGEN DIE RICHTER HENRICHTS DR BIENER UND ERNST SOWIE DER GERICHTSPRÄSIDENTIN SCHUDOMA
Sehr geehrte Damen und Herren,
selbstverständlich sind die drei Richter keine gesetzlichen Richter und hätten nie und nimmer in eigenen Geschäften entscheiden dürfen.
Was sie aber mit Unterstützung der Gerichtspräsidentin gemacht haben und alle vier haben damit gegen mein Grundrecht aus Art. 17 GG verstoßen.
Vorsätzlich und bösartig.
Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht und auch diese Richter und die Gerichtspräsidentin verweigern mir seit Jahren meine mir aus internationalen Abkommen zustehende Hilfen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
Die Weiße Folter wird von allen genannten bewußt eingesetzt, als Mittel der Macht, die sie ausüben. Dies muß unbedingt geahndet und beendet werden. Wir wollen einen Rechtsstaat und keinen Willkürstaat.
Grüße
Horst Murken
L 11 SF 238/21 AB
Per Telefax
Berlin, 30. Okt. 2021
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GEGEN DIE RICHTER HENRICHTS DR BIENER UND ERNST SOWIE DER GERICHTSPRÄSIDENTIN SCHUDOMA
Sehr geehrte Damen und Herren,
selbstverständlich sind die drei Richter keine gesetzlichen Richter und hätten nie und nimmer in eigenen Geschäften entscheiden dürfen.
Was sie aber mit Unterstützung der Gerichtspräsidentin gemacht haben und alle vier haben damit gegen mein Grundrecht aus Art. 17 GG verstoßen.
Vorsätzlich und bösartig.
Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht und auch diese Richter und die Gerichtspräsidentin verweigern mir seit Jahren meine mir aus internationalen Abkommen zustehende Hilfen:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
Die Weiße Folter wird von allen genannten bewußt eingesetzt, als Mittel der Macht, die sie ausüben. Dies muß unbedingt geahndet und beendet werden. Wir wollen einen Rechtsstaat und keinen Willkürstaat.
Grüße
Horst Murken
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Und weiter geht die Rechtsbeugung
kasparhauser, 06:17h
L S G
L 30 P 62/21
Per Telefax
Berlin, 30. Okt. 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle den Antrag, daß alle genannten Beklagten zu dem Verfahren gehört werden.
Es dient der Prozeßökonomie, daß alle möglichen Parteien in einem Verfahren zusammengezogen werden, um zu einer Lösung zu kommen.
Seit dem 20.2.2008 stand mir ein Teilhabeplan zu, der mir rechtswidrig nicht zugesprochen wurde. Anfangs beinhaltete dieser Teilhabeplan eine Teilhabe im Arbeitsleben. Dies ist durch meine Altersrente inzwischen unwichtig. Aber eine Teilhabe am Leben steht mir weiterhin zu, wird mir aber rechtswidrig verweigert. Zu dieser Teilhabe am Leben gehört auch ein Persönliches Budget, was ich mit 104.000 Euro pro Jahr beziffer, da meine Nothelfer alleine 78.000 Euro pro Jahr bekommen, da sie unfreiwillig und nur durch den Staat genötigt, mir helfen, da mir jede Hilfe von dem Staat verweigert wird, deren Kräfte mich zu einem Krüppel gemacht haben.
Ich beantrage, daß das Verfahren wegen der vielen Verfahrensfehler an das SG zurückverwiesen wird, § 159 SGG. So war die Richterin Kukies zum Zeitpunkt des Urteils befangen. Daher hätte sie keinesfalls ein Urteil fällen dürfen.
Schon die Behauptung, es sei nicht erkennbar, daß ich einen Antrag auf einen Teilhabeplan gestellt habe, ist krank. Dazu hätte Sie zwingend Beweis erheben können und müssen.
Andererseits verweist sie ja sogar freudestrahlend auf Verfahren, in denen dies geschehen ist.
Auch ist klar, daß die BEK Träger ist, da sie nicht an andere verwiesen hat, §§ 13ff SGB I, § 18 SGB IX, eindeutig Träger ist und als dieser tätig werden muß.
Ich stelle also den Antrag, daß das Verfahren an das SG wegen der vielen Verfahrensfehler zurückverwiesen wird und dort dann als Eilverfahren zu führen ist. Dort sind dann alle möglichen Leistungsträger hinzuzuziehen, das Verfahren ist sorgfältig vorzubereiten und ich beantrage eine digitale Prozeßaufzeichnung, wie es sie ja schon bei einigen Freisler-Prozessen, den Nürnberger Prozessen und den Prozessen zu der RAF gegeben hat.
Die Kosten hierfür sind im Laufe der Jahre sogar deutlich gesunken, so daß dies Standard bei Prozessen in einem dermaßen reichen Land sein muß.
Mit freundlichen Grüßen
L 30 P 62/21
Per Telefax
Berlin, 30. Okt. 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle den Antrag, daß alle genannten Beklagten zu dem Verfahren gehört werden.
Es dient der Prozeßökonomie, daß alle möglichen Parteien in einem Verfahren zusammengezogen werden, um zu einer Lösung zu kommen.
Seit dem 20.2.2008 stand mir ein Teilhabeplan zu, der mir rechtswidrig nicht zugesprochen wurde. Anfangs beinhaltete dieser Teilhabeplan eine Teilhabe im Arbeitsleben. Dies ist durch meine Altersrente inzwischen unwichtig. Aber eine Teilhabe am Leben steht mir weiterhin zu, wird mir aber rechtswidrig verweigert. Zu dieser Teilhabe am Leben gehört auch ein Persönliches Budget, was ich mit 104.000 Euro pro Jahr beziffer, da meine Nothelfer alleine 78.000 Euro pro Jahr bekommen, da sie unfreiwillig und nur durch den Staat genötigt, mir helfen, da mir jede Hilfe von dem Staat verweigert wird, deren Kräfte mich zu einem Krüppel gemacht haben.
Ich beantrage, daß das Verfahren wegen der vielen Verfahrensfehler an das SG zurückverwiesen wird, § 159 SGG. So war die Richterin Kukies zum Zeitpunkt des Urteils befangen. Daher hätte sie keinesfalls ein Urteil fällen dürfen.
Schon die Behauptung, es sei nicht erkennbar, daß ich einen Antrag auf einen Teilhabeplan gestellt habe, ist krank. Dazu hätte Sie zwingend Beweis erheben können und müssen.
Andererseits verweist sie ja sogar freudestrahlend auf Verfahren, in denen dies geschehen ist.
Auch ist klar, daß die BEK Träger ist, da sie nicht an andere verwiesen hat, §§ 13ff SGB I, § 18 SGB IX, eindeutig Träger ist und als dieser tätig werden muß.
Ich stelle also den Antrag, daß das Verfahren an das SG wegen der vielen Verfahrensfehler zurückverwiesen wird und dort dann als Eilverfahren zu führen ist. Dort sind dann alle möglichen Leistungsträger hinzuzuziehen, das Verfahren ist sorgfältig vorzubereiten und ich beantrage eine digitale Prozeßaufzeichnung, wie es sie ja schon bei einigen Freisler-Prozessen, den Nürnberger Prozessen und den Prozessen zu der RAF gegeben hat.
Die Kosten hierfür sind im Laufe der Jahre sogar deutlich gesunken, so daß dies Standard bei Prozessen in einem dermaßen reichen Land sein muß.
Mit freundlichen Grüßen
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Dienstag, 19. Oktober 2021
Gibt es einen Wettbewerb, wessen
kasparhauser, 19:39h
Verwaltung und Justiz am schlimmsten ist?
L S GL
11 VG 34/20
Per Telefax
Berlin, 19. Okt. 2021
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ANTRAG AUF STRAFRECHTLICHE ERMITTLUNGEN
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GEGEN DIE RICHTER HENRICHS DR BIENER UND ERNST
Sehr geehrte Damen und Herren,
alle drei Richter sind nicht meine gesetzlichen Richter aus Art. 101 GG.
Auf meinen Befangenheitsantrag zu L 11 VG 16/19 vom 23.6.2021 habe ich keine gesetzlich vorgeschriebene dienstliche Äußerung, § 44 ZPO, erhalten. Dies ist als Eingeständnis der Befangenheit zu werten. Damit sind alle drei keine gesetzlichen Richter aus Art. 101 GG und dürfen in meinen Verfahren nicht beteiligt werden.
In diesem Verfahren, in dem sie nichts beschließen dürfen, versuchen diese drei Richter mich um meinen gesetzlichen Richter aus § 33 SGG zu bringen. Das BSG hat klar entschieden, daß Einzelrichter beim LSG nicht zulässig seien, da es nicht auszuschließen sei, daß drei Berufsrichter anders entschieden hätten, als ein Einzelrichter.
Auch scheint auch hier wieder ein verfassungswidriges Urteil geplant zu sein, denn die Gegenseite muß sich in der Sache nicht wahrheitsgemäß einlassen, was aber § 138 ZPO von allen Beteiligten fordert. Auch die Prozeßleitung wird nicht ausgeübt, ein Verstoß gegen § 139 ZPO und § 106 SGG.
Internationale Abkommen werden von diesen Richtern ebenfalls nicht eingehalten:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
Den mit 12.6.2021 geforderten Abschlag habe ich auch immer noch nicht bekommen. Dies deutet auf böse Absichten dieser drei Richter hin.
Da nach den obigen Abkommen Opfern von Terror und Gewalt zeitnah geholfen werden sollen, sind die Behörden und Ämter, aber auch SG und LSG mehr als dreizehn Jahre im Verzug. Daher muß der Abschlag dringend angewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
L S GL
11 VG 34/20
Per Telefax
Berlin, 19. Okt. 2021
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GEGEN DIE RICHTER HENRICHS DR BIENER UND ERNST
Sehr geehrte Damen und Herren,
alle drei Richter sind nicht meine gesetzlichen Richter aus Art. 101 GG.
Auf meinen Befangenheitsantrag zu L 11 VG 16/19 vom 23.6.2021 habe ich keine gesetzlich vorgeschriebene dienstliche Äußerung, § 44 ZPO, erhalten. Dies ist als Eingeständnis der Befangenheit zu werten. Damit sind alle drei keine gesetzlichen Richter aus Art. 101 GG und dürfen in meinen Verfahren nicht beteiligt werden.
In diesem Verfahren, in dem sie nichts beschließen dürfen, versuchen diese drei Richter mich um meinen gesetzlichen Richter aus § 33 SGG zu bringen. Das BSG hat klar entschieden, daß Einzelrichter beim LSG nicht zulässig seien, da es nicht auszuschließen sei, daß drei Berufsrichter anders entschieden hätten, als ein Einzelrichter.
Auch scheint auch hier wieder ein verfassungswidriges Urteil geplant zu sein, denn die Gegenseite muß sich in der Sache nicht wahrheitsgemäß einlassen, was aber § 138 ZPO von allen Beteiligten fordert. Auch die Prozeßleitung wird nicht ausgeübt, ein Verstoß gegen § 139 ZPO und § 106 SGG.
Internationale Abkommen werden von diesen Richtern ebenfalls nicht eingehalten:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC), EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
Den mit 12.6.2021 geforderten Abschlag habe ich auch immer noch nicht bekommen. Dies deutet auf böse Absichten dieser drei Richter hin.
Da nach den obigen Abkommen Opfern von Terror und Gewalt zeitnah geholfen werden sollen, sind die Behörden und Ämter, aber auch SG und LSG mehr als dreizehn Jahre im Verzug. Daher muß der Abschlag dringend angewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Donnerstag, 14. Oktober 2021
Schudoma hat meine Eingabe als DAB
kasparhauser, 16:00h
gedeutet und verworfen.
Und der PetA wird sicherlich nicht tätig werden. Alles normal in Deutschland.
Landtag Brandenburg
- Petitionsausschuss
Per Telefax
Berlin, 14. Okt. 2021
PETITION
GEGEN DIE GERICHTSPRÄSIDENTIN LSG SCHUDOMA
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau Schudoma deckt jede Straftat der Richter beim LSG. Richter haben sich in eigenen Geschäften für nicht befangen erklärt. Dies ist rechtswidrig. Diese Richter hätten eine dienstliche Erklärung abgeben müssen, zu der ich dann meinerseits Stellung nehmen kann, §§42ff ZPO.
Ich fordere die sofortige Absetzung der Frau Schudoma, Stellung vor ein Richtergericht und Entlassung, § 70 StGB.
Ich erinnere an meine Bitte, meine Petition gegen die 37. Und 38. Kammer beim LSG wieder aufzunehmen. Die Beendigung verstößt gegen mein Petitionsrecht.
Hierzu noch eine Expertise:
Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann
überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre
Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind
oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt,
so das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss (v. 25.7.2012, 2 BvR
615/11).
Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot
objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu
eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass
Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr
rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die
Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht
(vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Dies ist der Fall,
wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der
Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der
krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>).
Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu
bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des
Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen
Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom
Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der
Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche
Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu
zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich
ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus
Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht
einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der
Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Das KG Berlin hat hierzu
in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06)
Bei dieser Objektivierung darf aber andererseits nicht vollständig die
Stellung der Partei außer Acht gelassen werden, auf deren Wahrnehmungen
es ankommt (BayObLG MDR 1988, 970).
Vielmehr sind die Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Deshalb kann es ergänzend zu berücksichtigen sein, wie die ablehnende
Partei die Tatsachen aus ihrer ungewohnten Rolle als Prozessbeteiligte
heraus verstanden hat, und auf der Ebene der Bewertung der Umstände ist
bei Zweifeln darüber, ob der [...] auf ihrer Grundlage als befangen
erscheint, dem Ablehnungsgesuch stattzugeben.
Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel
einem Ablehnungsgesuch stattgegeben werden sollte, um das Vertrauen in
die Rechtspflege im Einzelfall zu erhalten (vgl. allgemein etwa BayObLGZ
74, 131; KG MDR 1999, 1019; OLG Karlsruhe, Vollkommerin: Zöller, ZPO,
... Rdn. 10 m.w.N.), war dem Ablehnungsgesuch daher stattzugeben.
Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst
werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich
vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt
voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den
Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein
Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt
insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht
gesetzlichen Richtern sind ex tunc (von Anfang an) nichtig.
Weder bei nichtigen Urteilen noch bei »Nicht-Urteilen« kommt eine
konstitutive Aufhebung in Betracht, da ein nichtiges Urteil sowie ein
»Nicht-Urteil« nicht oder nur zum Schein existiert, jedenfalls keine
Rechtswirkungen erzielt, auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann.
Beide bedürfen aber im Interesse des Rechtsfriedens und der
Rechtssicherheit der deklaratorischen Aufhebung, zumal sie allein durch
ihre Existenz Grundrechte verletzen.
Mit Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO ?
Kernstück eines fairen Prozessverfahrens ? als ?Magna Charta? des
Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007, Rd.-Nr. 1)
Richter muss sich für die Wahrheitsfindung interessieren:
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine
Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen
vorgesehenen Richter (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die
Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der
Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und
Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>).
Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor
einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr
für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet
(vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268
<271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
Grobe Verfahrensfehler rechtfertigen Ablehnung und Misstrauen , wie auch
bei Rechtsverweigerung, effektiven zeitnahen Schutzes i.S. des Art. 101
Abs. 3 und 19 IV GG, Art. 6, 8, 13 EMRK.
Die Befangenheit eines Richters kann ausnahmsweise dann anzunehmen sein,
wenn schwere Verfahrensverstöße vorliegen. Entfernt sich der Richter bei
der Gestaltung des Verfahrens von anerkannten verfassungsrechtlichen
Grundsätzen, so kann dies den Eindruck einer willkürlichen oder
sachfremden Einstellung des Richters erwecken (OLG Hamm, Beschluss vom
07.06.2013 - 11 WF 86/13).
Es ist das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht
Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7,
198, 206, bei Entscheiden im Namen des Volkes querzudenken.
Hier liegt insoweit eine greifbare Gesetzwidrigkeit vor, wenn der
Richter einen groben Gesetzesverstoß oder Ermessensfehler begangen,
insbesondere die Grenzen seines Ermessens verkannt hat. (vgl. Zöller-E.
Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 769 Rn. 13; Baumbach/Lautenbach-Hartmann,
ZPO, 48. Aufl., § 769 Anm. 3 B, Thomas Putzo, 15. Aufl., § 769 Anm. 7 s,
OLG München MDR 1988, 155 = NJW PR 1987, 767, Schneider MDR 1985, 547 ff
u. 1987 64, jeweils m.w.N.).
Die Verfassungsnorm des Art 101 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im
Einzelfall vor einem Richter / SV steht, der unabhängig und unparteilich
ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den
Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 [213 f.]; - 21, 139
[145 f.]; - 30, 149 [153]; - 40, 268 [271]; - 82, 286 [298]; - 89, 28
[36]). Die Richterbank muss im Einzelfall mit Richtern besetzt sein, die
dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen
professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen
gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie
verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es
ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der
Unparteilichkeit bietet, abzulehnen oder von der Ausübung seines Amtes
auszuschließen (vgl. BVerfGE 21, 139 [146]; Beschluss der 1. Kammer Des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2
BvR 836/ 04 -, StraFo 2006, S. 232; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts Vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/ 01, 2
BvR 638/ 01 -, NJW 2005, S. 3410; Beschluss der 3. Kammer Des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/ 03 -,
NVwZ 2005, S. 1304).
Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist
oder sich für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des
Ablehnenden genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger
Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe
der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber
(BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH,
Beschl. v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW-RR 1986, 738; Zöller- Vollkommer,
ZPO, 28. Aufl., § 42, Rz. 9, m.w.N.).
IV. Besorgnis der Befangenheit
1. Allgemeines Befangenheit wird in Rspr. und Lit. definiert als eine
innere Haltung des Richters, die dessen Unvoreingenommenheit und
Unparteilichkeit störend beeinflussen kann.
25
Da sich ein solcher Zustand in der Regel nicht beweisen lässt, setzt
eine Ablehnung nicht den Beweis voraus, dass ein Richter tatsächlich
befangen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob er sich selbst für
befangen hält, noch darauf, ob er Verständnis für Zweifel an seiner
Unbefangenheit aufbringt.
26
Erforderlich ist nach allen Verfahrensordnungen (lediglich) ein Grund,
der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters
zu rechtfertigen; anders ausgedrückt:
ein Verdacht der Befangenheit.
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_5_670.pdf
Allein Ausführungen des Richters, der sich unzulässig bedeckt hält,
indem er erklärt, er sehe sich nicht als befangen an, bestätigen den
Eindruck der Befangenheit. Hierzu gibt es vergleichbare Fälle in der
Rechtspraxis, die fachlich qualifizierten Richtern bekannt sein dürften,
z.B. OLG Rostock - NJW-RR 1999, 1507; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999,
1291; OLG Köln, NJW-RR 1999, 288; OLG Schleswig, NJW 1994, 1227. Werden
sachlich gegebene Ablehnungsgründe ignoriert, so stellt dies eine
Befangenheit unter Beweis. (OLG Oldenburg, FamRZ 1982, S. 193).
Auch bei einer objektiv unwahren dienstlichen Äußerung ist ipso jure die
Besorgnis der Befangenheit begründet. (OLG Bamberg, OLG- Rechtsprechung
3/1995, S. 5; OLG Frankfurt/M. MDR 1978, S. 409) Entbehrlich ist die
Äußerung wegen der gesetzlichen Bestimmung der ZPO nie. Gleiches gilt
für die StPO.
Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel
einem Ablehnungsgesuch
stattgegeben werden sollte, um das Vertrauen in die Rechtspflege im
Einzelfall zu erhalten (vgl. allgemein
etwa BayObLGZ 74, 131; KG MDR 1999, 1019; OLG Karlsruhe, Vollkommer in:
Zöller, ZPO, ... Rdn. 10 m.w.N.), war dem Ablehnungsgesuch daher
stattzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Und der PetA wird sicherlich nicht tätig werden. Alles normal in Deutschland.
Landtag Brandenburg
- Petitionsausschuss
Per Telefax
Berlin, 14. Okt. 2021
PETITION
GEGEN DIE GERICHTSPRÄSIDENTIN LSG SCHUDOMA
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau Schudoma deckt jede Straftat der Richter beim LSG. Richter haben sich in eigenen Geschäften für nicht befangen erklärt. Dies ist rechtswidrig. Diese Richter hätten eine dienstliche Erklärung abgeben müssen, zu der ich dann meinerseits Stellung nehmen kann, §§42ff ZPO.
Ich fordere die sofortige Absetzung der Frau Schudoma, Stellung vor ein Richtergericht und Entlassung, § 70 StGB.
Ich erinnere an meine Bitte, meine Petition gegen die 37. Und 38. Kammer beim LSG wieder aufzunehmen. Die Beendigung verstößt gegen mein Petitionsrecht.
Hierzu noch eine Expertise:
Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann
überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre
Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind
oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt,
so das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss (v. 25.7.2012, 2 BvR
615/11).
Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot
objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu
eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass
Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr
rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die
Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht
(vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Dies ist der Fall,
wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der
Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der
krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>).
Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu
bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des
Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen
Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom
Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der
Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche
Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu
zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich
ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus
Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht
einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der
Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Das KG Berlin hat hierzu
in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06)
Bei dieser Objektivierung darf aber andererseits nicht vollständig die
Stellung der Partei außer Acht gelassen werden, auf deren Wahrnehmungen
es ankommt (BayObLG MDR 1988, 970).
Vielmehr sind die Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Deshalb kann es ergänzend zu berücksichtigen sein, wie die ablehnende
Partei die Tatsachen aus ihrer ungewohnten Rolle als Prozessbeteiligte
heraus verstanden hat, und auf der Ebene der Bewertung der Umstände ist
bei Zweifeln darüber, ob der [...] auf ihrer Grundlage als befangen
erscheint, dem Ablehnungsgesuch stattzugeben.
Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel
einem Ablehnungsgesuch stattgegeben werden sollte, um das Vertrauen in
die Rechtspflege im Einzelfall zu erhalten (vgl. allgemein etwa BayObLGZ
74, 131; KG MDR 1999, 1019; OLG Karlsruhe, Vollkommerin: Zöller, ZPO,
... Rdn. 10 m.w.N.), war dem Ablehnungsgesuch daher stattzugeben.
Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst
werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich
vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt
voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den
Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein
Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt
insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht
gesetzlichen Richtern sind ex tunc (von Anfang an) nichtig.
Weder bei nichtigen Urteilen noch bei »Nicht-Urteilen« kommt eine
konstitutive Aufhebung in Betracht, da ein nichtiges Urteil sowie ein
»Nicht-Urteil« nicht oder nur zum Schein existiert, jedenfalls keine
Rechtswirkungen erzielt, auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann.
Beide bedürfen aber im Interesse des Rechtsfriedens und der
Rechtssicherheit der deklaratorischen Aufhebung, zumal sie allein durch
ihre Existenz Grundrechte verletzen.
Mit Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO ?
Kernstück eines fairen Prozessverfahrens ? als ?Magna Charta? des
Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007, Rd.-Nr. 1)
Richter muss sich für die Wahrheitsfindung interessieren:
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine
Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen
vorgesehenen Richter (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die
Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der
Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und
Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>).
Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor
einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr
für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet
(vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268
<271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
Grobe Verfahrensfehler rechtfertigen Ablehnung und Misstrauen , wie auch
bei Rechtsverweigerung, effektiven zeitnahen Schutzes i.S. des Art. 101
Abs. 3 und 19 IV GG, Art. 6, 8, 13 EMRK.
Die Befangenheit eines Richters kann ausnahmsweise dann anzunehmen sein,
wenn schwere Verfahrensverstöße vorliegen. Entfernt sich der Richter bei
der Gestaltung des Verfahrens von anerkannten verfassungsrechtlichen
Grundsätzen, so kann dies den Eindruck einer willkürlichen oder
sachfremden Einstellung des Richters erwecken (OLG Hamm, Beschluss vom
07.06.2013 - 11 WF 86/13).
Es ist das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht
Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7,
198, 206, bei Entscheiden im Namen des Volkes querzudenken.
Hier liegt insoweit eine greifbare Gesetzwidrigkeit vor, wenn der
Richter einen groben Gesetzesverstoß oder Ermessensfehler begangen,
insbesondere die Grenzen seines Ermessens verkannt hat. (vgl. Zöller-E.
Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 769 Rn. 13; Baumbach/Lautenbach-Hartmann,
ZPO, 48. Aufl., § 769 Anm. 3 B, Thomas Putzo, 15. Aufl., § 769 Anm. 7 s,
OLG München MDR 1988, 155 = NJW PR 1987, 767, Schneider MDR 1985, 547 ff
u. 1987 64, jeweils m.w.N.).
Die Verfassungsnorm des Art 101 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im
Einzelfall vor einem Richter / SV steht, der unabhängig und unparteilich
ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den
Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 [213 f.]; - 21, 139
[145 f.]; - 30, 149 [153]; - 40, 268 [271]; - 82, 286 [298]; - 89, 28
[36]). Die Richterbank muss im Einzelfall mit Richtern besetzt sein, die
dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen
professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen
gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie
verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es
ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der
Unparteilichkeit bietet, abzulehnen oder von der Ausübung seines Amtes
auszuschließen (vgl. BVerfGE 21, 139 [146]; Beschluss der 1. Kammer Des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2
BvR 836/ 04 -, StraFo 2006, S. 232; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts Vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/ 01, 2
BvR 638/ 01 -, NJW 2005, S. 3410; Beschluss der 3. Kammer Des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/ 03 -,
NVwZ 2005, S. 1304).
Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist
oder sich für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des
Ablehnenden genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger
Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe
der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber
(BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH,
Beschl. v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW-RR 1986, 738; Zöller- Vollkommer,
ZPO, 28. Aufl., § 42, Rz. 9, m.w.N.).
IV. Besorgnis der Befangenheit
1. Allgemeines Befangenheit wird in Rspr. und Lit. definiert als eine
innere Haltung des Richters, die dessen Unvoreingenommenheit und
Unparteilichkeit störend beeinflussen kann.
25
Da sich ein solcher Zustand in der Regel nicht beweisen lässt, setzt
eine Ablehnung nicht den Beweis voraus, dass ein Richter tatsächlich
befangen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob er sich selbst für
befangen hält, noch darauf, ob er Verständnis für Zweifel an seiner
Unbefangenheit aufbringt.
26
Erforderlich ist nach allen Verfahrensordnungen (lediglich) ein Grund,
der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters
zu rechtfertigen; anders ausgedrückt:
ein Verdacht der Befangenheit.
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_5_670.pdf
Allein Ausführungen des Richters, der sich unzulässig bedeckt hält,
indem er erklärt, er sehe sich nicht als befangen an, bestätigen den
Eindruck der Befangenheit. Hierzu gibt es vergleichbare Fälle in der
Rechtspraxis, die fachlich qualifizierten Richtern bekannt sein dürften,
z.B. OLG Rostock - NJW-RR 1999, 1507; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999,
1291; OLG Köln, NJW-RR 1999, 288; OLG Schleswig, NJW 1994, 1227. Werden
sachlich gegebene Ablehnungsgründe ignoriert, so stellt dies eine
Befangenheit unter Beweis. (OLG Oldenburg, FamRZ 1982, S. 193).
Auch bei einer objektiv unwahren dienstlichen Äußerung ist ipso jure die
Besorgnis der Befangenheit begründet. (OLG Bamberg, OLG- Rechtsprechung
3/1995, S. 5; OLG Frankfurt/M. MDR 1978, S. 409) Entbehrlich ist die
Äußerung wegen der gesetzlichen Bestimmung der ZPO nie. Gleiches gilt
für die StPO.
Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel
einem Ablehnungsgesuch
stattgegeben werden sollte, um das Vertrauen in die Rechtspflege im
Einzelfall zu erhalten (vgl. allgemein
etwa BayObLGZ 74, 131; KG MDR 1999, 1019; OLG Karlsruhe, Vollkommer in:
Zöller, ZPO, ... Rdn. 10 m.w.N.), war dem Ablehnungsgesuch daher
stattzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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