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Dienstag, 10. August 2021
Dr. Bienert vom LSG
kasparhauser, 19:14h
Heute kam die Antwort des Richters, der sich erneut bescheinigte, nicht befangen zu sein: https://www.dropbox.com/s/jn48pklvzj5baez/2021-08-10_L11SF198-21AB.pdf?dl=0
Die ist klare Rechtsbeugung, wie ich finde. Da suche ich noch nach Argumenten und Unterstützung.
Die ist klare Rechtsbeugung, wie ich finde. Da suche ich noch nach Argumenten und Unterstützung.
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Montag, 2. August 2021
Ich habe die Termine 18.8. und 19.8. abgesagt
kasparhauser, 00:48h
L S G
L 11 VG 16/19
Per Telefax
Berlin, 1. August 2021
ANTRAG AUF TERMINSAUFHEBUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle den Feststellungsantrag, daß der Beschluß des SG nichtig ist und als nicht existent zu bewerten ist. Der Richter war nicht mein gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG und es gab weinige Verfahrensfehler, die zu einer Zurückweisung an das SG zwingen, da ich sonst eine Instanz verliere.
Aus prozeßökonomischer Sicht kann daher auf die mündliche Verhandlung beim LSG verzichtet werden.
Näheres unten.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Befangenheitsantrag gegen den Richter Dr. Bienert
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN DURCH DEN GERICHTSPRÄSIDENTEN GEGEN DEN RICHTER DR BIENERT
Es ist offensichtlich, daß die Richter beim SG und LSG mir mit aller Gewalt meine Rechte vorenthalten wollen, die mir nach nationalem Recht und internationaler Abkommen zustehen.
Mein Eilantrag vom 5.12.2017 richtete sich schon gegen das LAGeSo, das Sozialamt Berlin und dem Grundsicherungsträger. Trotzdem haben SG und LSG in der Absicht der Rechtsbeugung als Beklagte lediglich das Land Berlin angegeben.
Schon mit 22.9.2018 bestand ich auf eine mündliche Verhandlung vor dem SG und deren Vorbereitung nach § 106 SGG und benannte Herrn Dr. Burger als meinen Zeugen. Auch bestand ich auf die Beiziehung eines neutralen Gutachters, da mir Herr Dr. Totkas bescheinigte, daß ich in 20 Minuten nur etwa 500 m gehen kann. Damit ist klar, daß mir das Merkzeichen G zusteht, denn dies kann nur verweigert werden, wenn man ohne Hilfsmittel 2km in 30 Minuten zurücklegen kann.
Mit 27.11.2018 gestand das LAGeSo mir sogar einen GdB von 30, ab dem 1.1. 2018, zu, was zu einer sofortigen Aufnahme von den entsprechenden Leistungen hätte führen müssen.
Mit 12.1.2019 fragte ich die Richterin vom SG, ob sie eine gesetzestreue Richterin sei. Sie antwortete nicht, was nur so ausgelegt werden kann, daß sie selber weiß, daß sie es nicht ist.
Mit 27.2.2019 mahnte ich erneut die mündliche Verhandlung und deren Vorbereitung nach § 106 SGG an, damit uns endlich geholfen wird.
Mit 18.4.2019 erliess die Richterin Trittin-Rost einen Gerichtsbescheid. Ich halte dies schon für fraglich, daß sie es alleine konnte und durfte, denn ich habe keinen Beschluß bekommen, daß das Verfahren auf einen Einzelrichter übertragen wurde. Ferner ist keine natürliche Person genannt, die das LAGeSo vertreten hätte. Damit wurden aber auch die zwei anderen Beklagten gleich aus dem Verfahren genommen. Der Bescheid ist nicht von der Richterin unterschrieben, da sie genau weiß, daß sie haftbar gemacht werden kann. Auch ist nicht klar, was beglaubigt wurde.
Mit 27.4.2019 legte ich Berufung ein und stellte Dienstaufsichtsbeschwerde, Rechtsaufsichtsbeschwerde und Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin. Alles blieb bis heute ohne Reaktion. Rechtsstaat geht anders.
Trotz der Verfahrensfehler beim SG schrieb mir Herr Dr. Bienert mit 24.5.2019, daß man plane, das Verfahren an den Berufsrichter zu übertragen.
Mit 25. Mai 2019 widersprach ich und beantragte, daß der gesamte/volle Senat zu entscheiden habe und ich beantragte, mir Herrn Michael Hohn-Bergerhoff als Beistand zuzuordnen, was schuldhaft und böswillig unterblieben ist. Dabei steht mir ein Beistand meiner Wahl zu: https://de.wikipedia.org/wiki/Beistand_(Recht). Die Verweigerung und Nichtbeachtung durch Herrn Dr. Bienert zeigt, daß er befangen ist und nicht an einen Rechtsstaat interessiert.
Ferner beantragte ich die Zurückverweisung an das SG wegen der Verfahrensfehler dort und verlangte 50% Aufschlag wegen der Weißen Folter und der Körperverletzung an Schutzbefohlene.
Mit 27.5.2019 verwies ich auf ein BSG Urteil, welches meinen Standpunkt stützte.
Mit 28.5.2019 schrieb mir Herr Dr. Bienert, daß er mir anheimstellt, Leistungen beim zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen, ohne diesen aber zu nennen.
Mit 31.5.2019 fragte ich nach, worauf dieser Richter aber nicht einging. Dabei hätten die Träger von sich aus weiterleiten müssen, wenn sie nicht zuständig sind, §§ 13ff SGB i und § 18 SGB IX.
Mit 5.6.2019 schrieb er mir, daß der Senat (also nicht nur ein Einzelrichter) keine Rechtsberatung betreiben dürfe. § 139 ZPO und § 106 SGG sind Herrn Dr. Bienert offenkundig fremd, so daß es offensichtlich ist, daß er das Amt eines Richters nicht mehr ausfüllen will und lieber vom Amt zurücktritt.
Mit 24.6.2019 wurde das Verfahren auf Herrn Dr. Bienert übertragen. Trotz meiner Proteste und des mehrfachen Hinweises, daß dieses Verfahren nicht einfach ist, geht es doch immerhin um Recht, das mir seit 2008 verweigert wird.
Der Beschluss nennt keine natürliche Person als Beklagten, er ist nicht von den Richtern unterschrieben und es unklar, was beglaubigt wurde. Es ist ein NULLUM.
Aber es zeigt die Absicht der Rechtsbeugung, für die jetzt nur noch ein Richter zuständig ist.
Mit 21.6.2021 wurde ich informiert, daß ?eine Beiladung weiterer möglicher Leistungsträger ist derzeit nicht beabsichtigt.? Damit wurde mein Klagebegehr in unzulässiger Weise beschnitten und der Rechtsstaat ausgehöhlt. Als Kläger muß ich die Beklagten benennen können und das Gericht muß diese zumindest befragen.
Mein Befangenheitsantrag wurde am 7.7.2021 durch Herrn Dr. Bienert verworfen, der dabei aber klar gegen Gesetze und Vorschriften verstieß, was er sehr wohl weiß: https://de.wikipedia.org/wiki/Ablehnungsgesuch
Und Fundstelle openJur 2020, 2859 Rkr: AmtlSlg: PM: NRW
Damit ist klar, daß Herr Dr. Bienert kein unabhängiger Richter im Sinne von Art. 97 GG ist und eben nicht mein gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG. Er ist parteiisch und voreingenommen und macht daraus auch kein Geheimnis.
Mit 18.6.2021 stellte ich die Anträge, alle in Frage kommende Leistungsträger zu laden und den Termin schriftlich vorzubereiten. Dies wurde von Herrn Dr. Bienert ignoriert, da er lieber andere Wege geht. Ein weiterer klarer Verstoß gegen mein Recht auf den gesetzlichen Richter, rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.
Mit 29.6.2021 stellte ich einen Beweisantrag, der ebenfalls von Herrn Dr. Bienert ignoriert wurde. Herr Dr. Bienert ist befangen, das Verfahren ist an das SG zurückzuverweisen und mir mein beantragter Abschlag von 150.000 Euro unverzüglich anzuweisen
?Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.? Das KG Berlin hat hierzu in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06)
Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc (von Anfang an) nichtig.
DAMIT IST KLAR, DASS DAS VERFAHREN VOR DEM SG NICHTIG IST ? EIN NULLUM. SO IST JETZT ALSO AUCH KLAR, DASS DIE GESAMTE KAMMER NICHT RECHTSSTAATSFÄHIG IST, DA DIESE DAS VERFAHREN NICHT AN DAS SG ZURÜCKVERWIESEN HAT. UND ES IST KLAR, DASS MEINE SÖHNE UND ICH SEIT VIELEN JAHREN UM UNSERE RECHTE DURCH KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN GEBRACHT WURDEN. DENN ICH HATTE VIELFACH BEFANGENHEITSANTRÄGE GEGEN RICHTER BEIM SG GESTELLT, DIE ABGEWIESEN WURDEN, WEIL DIE VERFAHREN BEENDET SEIEN. DIES WAR FALSCH, DAFÜR GAB ES KEINE RECHTSGRUNDLAGE ? IM GEGENTEIL, DIE URTEILE WAREN NICHTIG UND DIE LSG-RICHTER HÄTTEN DIE VERFAHREN NICHT FÜHREN DÜRFEN ? SONDERN HÄTTEN DIE VERFAHREN AN DAS SG ZURÜCKWEISEN MÜSSEN.
Weder bei nichtigen Urteilen noch bei »Nicht-Urteilen« kommt eine konstitutive Aufhebung in Betracht, da ein nichtiges Urteil sowie ein »Nicht-Urteil« nicht oder nur zum Schein existiert, jedenfalls keine Rechtswirkungen erzielt, auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann. Beide bedürfen aber im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit der deklaratorischen Aufhebung, zumal sie allein durch ihre Existenz Grundrechte verletzen.
Mit Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO ? Kernstück eines fairen Prozessverfahrens ? als ?Magna Charta? des Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007, Rd.-Nr. 1)
Richter muss sich für die Wahrheitsfindung interessieren:
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richtern (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
Grobe Verfahrensfehler rechtfertigen Ablehnung und Misstrauen , wie auch bei Rechtsverweigerung, effektiven zeitnahen Schutzes i.S. des Art. 101 Abs. 3 und 19 IV GG, Art. 6, 8, 13 EMRK.
Zum rechtsstaatlichen Umgang mit Befangenheitsanträge verweise ich auf 1 BvR 2853/11 vom 11.3.2013.
Man sollte auch in Brandenburg endlich rechtstaatliche Verhältnisse einführen.
L 11 VG 16/19
Per Telefax
Berlin, 1. August 2021
ANTRAG AUF TERMINSAUFHEBUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle den Feststellungsantrag, daß der Beschluß des SG nichtig ist und als nicht existent zu bewerten ist. Der Richter war nicht mein gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG und es gab weinige Verfahrensfehler, die zu einer Zurückweisung an das SG zwingen, da ich sonst eine Instanz verliere.
Aus prozeßökonomischer Sicht kann daher auf die mündliche Verhandlung beim LSG verzichtet werden.
Näheres unten.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Befangenheitsantrag gegen den Richter Dr. Bienert
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN DURCH DEN GERICHTSPRÄSIDENTEN GEGEN DEN RICHTER DR BIENERT
Es ist offensichtlich, daß die Richter beim SG und LSG mir mit aller Gewalt meine Rechte vorenthalten wollen, die mir nach nationalem Recht und internationaler Abkommen zustehen.
Mein Eilantrag vom 5.12.2017 richtete sich schon gegen das LAGeSo, das Sozialamt Berlin und dem Grundsicherungsträger. Trotzdem haben SG und LSG in der Absicht der Rechtsbeugung als Beklagte lediglich das Land Berlin angegeben.
Schon mit 22.9.2018 bestand ich auf eine mündliche Verhandlung vor dem SG und deren Vorbereitung nach § 106 SGG und benannte Herrn Dr. Burger als meinen Zeugen. Auch bestand ich auf die Beiziehung eines neutralen Gutachters, da mir Herr Dr. Totkas bescheinigte, daß ich in 20 Minuten nur etwa 500 m gehen kann. Damit ist klar, daß mir das Merkzeichen G zusteht, denn dies kann nur verweigert werden, wenn man ohne Hilfsmittel 2km in 30 Minuten zurücklegen kann.
Mit 27.11.2018 gestand das LAGeSo mir sogar einen GdB von 30, ab dem 1.1. 2018, zu, was zu einer sofortigen Aufnahme von den entsprechenden Leistungen hätte führen müssen.
Mit 12.1.2019 fragte ich die Richterin vom SG, ob sie eine gesetzestreue Richterin sei. Sie antwortete nicht, was nur so ausgelegt werden kann, daß sie selber weiß, daß sie es nicht ist.
Mit 27.2.2019 mahnte ich erneut die mündliche Verhandlung und deren Vorbereitung nach § 106 SGG an, damit uns endlich geholfen wird.
Mit 18.4.2019 erliess die Richterin Trittin-Rost einen Gerichtsbescheid. Ich halte dies schon für fraglich, daß sie es alleine konnte und durfte, denn ich habe keinen Beschluß bekommen, daß das Verfahren auf einen Einzelrichter übertragen wurde. Ferner ist keine natürliche Person genannt, die das LAGeSo vertreten hätte. Damit wurden aber auch die zwei anderen Beklagten gleich aus dem Verfahren genommen. Der Bescheid ist nicht von der Richterin unterschrieben, da sie genau weiß, daß sie haftbar gemacht werden kann. Auch ist nicht klar, was beglaubigt wurde.
Mit 27.4.2019 legte ich Berufung ein und stellte Dienstaufsichtsbeschwerde, Rechtsaufsichtsbeschwerde und Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin. Alles blieb bis heute ohne Reaktion. Rechtsstaat geht anders.
Trotz der Verfahrensfehler beim SG schrieb mir Herr Dr. Bienert mit 24.5.2019, daß man plane, das Verfahren an den Berufsrichter zu übertragen.
Mit 25. Mai 2019 widersprach ich und beantragte, daß der gesamte/volle Senat zu entscheiden habe und ich beantragte, mir Herrn Michael Hohn-Bergerhoff als Beistand zuzuordnen, was schuldhaft und böswillig unterblieben ist. Dabei steht mir ein Beistand meiner Wahl zu: https://de.wikipedia.org/wiki/Beistand_(Recht). Die Verweigerung und Nichtbeachtung durch Herrn Dr. Bienert zeigt, daß er befangen ist und nicht an einen Rechtsstaat interessiert.
Ferner beantragte ich die Zurückverweisung an das SG wegen der Verfahrensfehler dort und verlangte 50% Aufschlag wegen der Weißen Folter und der Körperverletzung an Schutzbefohlene.
Mit 27.5.2019 verwies ich auf ein BSG Urteil, welches meinen Standpunkt stützte.
Mit 28.5.2019 schrieb mir Herr Dr. Bienert, daß er mir anheimstellt, Leistungen beim zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen, ohne diesen aber zu nennen.
Mit 31.5.2019 fragte ich nach, worauf dieser Richter aber nicht einging. Dabei hätten die Träger von sich aus weiterleiten müssen, wenn sie nicht zuständig sind, §§ 13ff SGB i und § 18 SGB IX.
Mit 5.6.2019 schrieb er mir, daß der Senat (also nicht nur ein Einzelrichter) keine Rechtsberatung betreiben dürfe. § 139 ZPO und § 106 SGG sind Herrn Dr. Bienert offenkundig fremd, so daß es offensichtlich ist, daß er das Amt eines Richters nicht mehr ausfüllen will und lieber vom Amt zurücktritt.
Mit 24.6.2019 wurde das Verfahren auf Herrn Dr. Bienert übertragen. Trotz meiner Proteste und des mehrfachen Hinweises, daß dieses Verfahren nicht einfach ist, geht es doch immerhin um Recht, das mir seit 2008 verweigert wird.
Der Beschluss nennt keine natürliche Person als Beklagten, er ist nicht von den Richtern unterschrieben und es unklar, was beglaubigt wurde. Es ist ein NULLUM.
Aber es zeigt die Absicht der Rechtsbeugung, für die jetzt nur noch ein Richter zuständig ist.
Mit 21.6.2021 wurde ich informiert, daß ?eine Beiladung weiterer möglicher Leistungsträger ist derzeit nicht beabsichtigt.? Damit wurde mein Klagebegehr in unzulässiger Weise beschnitten und der Rechtsstaat ausgehöhlt. Als Kläger muß ich die Beklagten benennen können und das Gericht muß diese zumindest befragen.
Mein Befangenheitsantrag wurde am 7.7.2021 durch Herrn Dr. Bienert verworfen, der dabei aber klar gegen Gesetze und Vorschriften verstieß, was er sehr wohl weiß: https://de.wikipedia.org/wiki/Ablehnungsgesuch
Und Fundstelle openJur 2020, 2859 Rkr: AmtlSlg: PM: NRW
Damit ist klar, daß Herr Dr. Bienert kein unabhängiger Richter im Sinne von Art. 97 GG ist und eben nicht mein gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG. Er ist parteiisch und voreingenommen und macht daraus auch kein Geheimnis.
Mit 18.6.2021 stellte ich die Anträge, alle in Frage kommende Leistungsträger zu laden und den Termin schriftlich vorzubereiten. Dies wurde von Herrn Dr. Bienert ignoriert, da er lieber andere Wege geht. Ein weiterer klarer Verstoß gegen mein Recht auf den gesetzlichen Richter, rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.
Mit 29.6.2021 stellte ich einen Beweisantrag, der ebenfalls von Herrn Dr. Bienert ignoriert wurde. Herr Dr. Bienert ist befangen, das Verfahren ist an das SG zurückzuverweisen und mir mein beantragter Abschlag von 150.000 Euro unverzüglich anzuweisen
?Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.? Das KG Berlin hat hierzu in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06)
Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc (von Anfang an) nichtig.
DAMIT IST KLAR, DASS DAS VERFAHREN VOR DEM SG NICHTIG IST ? EIN NULLUM. SO IST JETZT ALSO AUCH KLAR, DASS DIE GESAMTE KAMMER NICHT RECHTSSTAATSFÄHIG IST, DA DIESE DAS VERFAHREN NICHT AN DAS SG ZURÜCKVERWIESEN HAT. UND ES IST KLAR, DASS MEINE SÖHNE UND ICH SEIT VIELEN JAHREN UM UNSERE RECHTE DURCH KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN GEBRACHT WURDEN. DENN ICH HATTE VIELFACH BEFANGENHEITSANTRÄGE GEGEN RICHTER BEIM SG GESTELLT, DIE ABGEWIESEN WURDEN, WEIL DIE VERFAHREN BEENDET SEIEN. DIES WAR FALSCH, DAFÜR GAB ES KEINE RECHTSGRUNDLAGE ? IM GEGENTEIL, DIE URTEILE WAREN NICHTIG UND DIE LSG-RICHTER HÄTTEN DIE VERFAHREN NICHT FÜHREN DÜRFEN ? SONDERN HÄTTEN DIE VERFAHREN AN DAS SG ZURÜCKWEISEN MÜSSEN.
Weder bei nichtigen Urteilen noch bei »Nicht-Urteilen« kommt eine konstitutive Aufhebung in Betracht, da ein nichtiges Urteil sowie ein »Nicht-Urteil« nicht oder nur zum Schein existiert, jedenfalls keine Rechtswirkungen erzielt, auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann. Beide bedürfen aber im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit der deklaratorischen Aufhebung, zumal sie allein durch ihre Existenz Grundrechte verletzen.
Mit Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO ? Kernstück eines fairen Prozessverfahrens ? als ?Magna Charta? des Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007, Rd.-Nr. 1)
Richter muss sich für die Wahrheitsfindung interessieren:
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richtern (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
Grobe Verfahrensfehler rechtfertigen Ablehnung und Misstrauen , wie auch bei Rechtsverweigerung, effektiven zeitnahen Schutzes i.S. des Art. 101 Abs. 3 und 19 IV GG, Art. 6, 8, 13 EMRK.
Zum rechtsstaatlichen Umgang mit Befangenheitsanträge verweise ich auf 1 BvR 2853/11 vom 11.3.2013.
Man sollte auch in Brandenburg endlich rechtstaatliche Verhältnisse einführen.
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Donnerstag, 15. Juli 2021
Entwurf eines Befangenheitsantrages
kasparhauser, 23:48h
L S G
L 14 AL 94/20
BEFANGENHEITSANTRAG GEGEN DIE RICHTER HOFFMANN SEIFERT UND DR SCHULZE
Ich werfe diesen drei Richtern massive Verstöße gegen einfaches Recht, dem Grundgesetz und internationale Abkommen vor, was ich unten begründe.
1. Einfaches Recht sind z. B. § 38 DRiG, § 1 SGB I, § 139 ZPO, § 106 SGG
2. Grundgesetz sind besonders Art. 20 III GG, Art. 1 und 2 GG
3. Internationale Rechte sind: Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Hier zu nennen ist insbesondere das Dokument der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, welches Opfern von Gewalt die besondere Fürsorge des Staates zusichert. Umfassend, effektiv und zeitnah. Der Vorgang, der mich zum Krüppel machte, geschah am 20.2.2008. Seit über dreizehn Jahren wird mir jede Hilfe verweigert ? unter Führung von SG und LSG.
Zu 1. Mit 29.8.2020 hatte ich auf eine mündliche Verhandlung bestanden, die mir zusteht, weil ich sonst eine Tatsacheninstanz verliere. Ferner hatte ich die sorgfältige Vorbereitung verlangt, was zu meinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren gehört, § 139 ZPO und § 106 SGG schreiben dies den Richtern vor. Offensichtlich war aber der Richter Geiger zu faul oder zu dumm dazu, denn er hat dieses einfache Recht mißachtet. Dies hätte schon zu einer Rückverweisung an das SG nach § 159 SGG führen müssen, da ich sonst eine Instanz verliere.
Mein Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde von Herrn Geiger komplett ignoriert. Ein klarer Verstoß gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Herr Geiger gehört vor ein Richtergericht, da er das Vertrauen in die Justiz (also seine Kollegen) und den Rechtsstaat zerstört und Weiße Folter betreibt.
Der Gerichtsbescheid ist überdies nichtig, ein NULLUM, da weder natürliche Personen genannt werden, die die Beklagten vertreten, noch das Urteil unterschrieben ist und nicht klar ist, was beglaubigt wurde.
Daß Herr Geiger befangen ist und nicht rechtsstaatsfähig, ergibt sich auch daraus, daß er in eigenen Geschäften sich für nicht befangen erklärt hat. Herr Geiger hat dabei meine Argumente ignoriert, wie die vom 10. 9. 2020. Mangelnde Sachverhaltsaufklärung und die Ignorierung von Gesetzen, wie SGB IX, sind eindeutig Gründe, einem Richter Befangenheit vorzuwerfen. Da er dies ignorierte und sich selber von jeder Schuld freispricht, ist eindeutig, daß er befangen war und damit sein Bescheid nichtig ist.
Und natürlich gibt es zu beiden Beklagten ein Rechtsverhältnis, denn beide sind Träger im Sinne von SGB IX. Einen Antrag auf Teilhabe am Leben hatte ich erneut am 3.1.2020 gestellt und das Persönliche Budget wurde mir durch Mißachtung der Fristen aus § 118 SGB IX zugestanden.
Ich kritisiere, daß meine Beschwerden und die Forderung nach Disziplinarmaßnahmen vom Gerichtspräsidenten des SG ignoriert werden. Immerhin sind die schon vom 10.9.2020.
Ich bezweifel die Postulationsfähigkeit und Prozeßfähigkeit der Frau Tack, da diese lediglich im Auftrag agiert, ohne diesen Auftrag offen zu legen.
Das Gleiche gilt für die Frau Kraft. Einzig Herr Erbe ist hier berechtigt.
Mit 5.11.2020 hatte ich die Rücküberweisung an das SG beantragt und auf das LSG Ba-Wü verwiesen. Alles ohne Folgen und Reaktionen.
Das LSG ignoriert meine Beweisfeststellungsanträge vom 15.12.2020, erneut 26.5.2021 und verstößt damit gegen die Verpflichtung, die Prozesse so vorzubereiten, daß es in der mündlichen Verhandlung zu einer Einigung kommt, § 139 ZPO und § 106 SGG.
Diese Vorbereitungshandlung hatte ich erneut mit 7. 7.2021 gefordert, doch unter Mißachtung meines Rechts auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör hat das LSG die ignoriert. Dies zeigt, daß die drei Richter unglaublich befangen sind und nicht echtsstaatsfähig.
Mit Beschluss vom 12.7.2021 lehnten diese Richter meinen Befangenheitsantrag in Geschäftsführung in eigener Sache ab und gingen in keiner Weise auf meine Argumente ein.
Dr. Müller, der noch am 7.7.2021 im Geschäftsbesorgungsplan genannt wurde, ist jetzt durch Dr. Schulze zu ersetzen. Dies hätte nach § 103 von Amts wegen erfolgen müssen.
2. Das LSG ? und vorher schon das SG ? sind verpflichtet, daß die Richter ihren Eid einhalten und für einen Rechtsstaat mit fehlerfreier Exekutive zu sorgen. Machen die aber nicht, sondern verstoßen lieber weiter gegen einfaches Recht. Und auch gegen das GG, also meinem Recht auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör, da das Verfahren nicht schriftlich vorbereitet wurde, trotz meiner Aufforderungen.
3. Das SG und LSG verstoßen gegen internationale Abkommen, die längst auch hier gelten. Insbesondere das Dokument der UN-Menschenrechtskommission muß hier Anwendung finden, welches vorsieht, daß Opfern von Terror und Gewalt umfassend, effektiv und zeitnah geholfen werden soll. Daran mangelt es beim SG und LSG erkennbar. Mir wird seit dem 20.2.2008 jede Hilfe verweigert ? unter Führung von SG und LSG. Daher hat die UN am 29.10.2020 ein Ermittlungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
L 14 AL 94/20
BEFANGENHEITSANTRAG GEGEN DIE RICHTER HOFFMANN SEIFERT UND DR SCHULZE
Ich werfe diesen drei Richtern massive Verstöße gegen einfaches Recht, dem Grundgesetz und internationale Abkommen vor, was ich unten begründe.
1. Einfaches Recht sind z. B. § 38 DRiG, § 1 SGB I, § 139 ZPO, § 106 SGG
2. Grundgesetz sind besonders Art. 20 III GG, Art. 1 und 2 GG
3. Internationale Rechte sind: Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Hier zu nennen ist insbesondere das Dokument der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, welches Opfern von Gewalt die besondere Fürsorge des Staates zusichert. Umfassend, effektiv und zeitnah. Der Vorgang, der mich zum Krüppel machte, geschah am 20.2.2008. Seit über dreizehn Jahren wird mir jede Hilfe verweigert ? unter Führung von SG und LSG.
Zu 1. Mit 29.8.2020 hatte ich auf eine mündliche Verhandlung bestanden, die mir zusteht, weil ich sonst eine Tatsacheninstanz verliere. Ferner hatte ich die sorgfältige Vorbereitung verlangt, was zu meinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren gehört, § 139 ZPO und § 106 SGG schreiben dies den Richtern vor. Offensichtlich war aber der Richter Geiger zu faul oder zu dumm dazu, denn er hat dieses einfache Recht mißachtet. Dies hätte schon zu einer Rückverweisung an das SG nach § 159 SGG führen müssen, da ich sonst eine Instanz verliere.
Mein Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde von Herrn Geiger komplett ignoriert. Ein klarer Verstoß gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Herr Geiger gehört vor ein Richtergericht, da er das Vertrauen in die Justiz (also seine Kollegen) und den Rechtsstaat zerstört und Weiße Folter betreibt.
Der Gerichtsbescheid ist überdies nichtig, ein NULLUM, da weder natürliche Personen genannt werden, die die Beklagten vertreten, noch das Urteil unterschrieben ist und nicht klar ist, was beglaubigt wurde.
Daß Herr Geiger befangen ist und nicht rechtsstaatsfähig, ergibt sich auch daraus, daß er in eigenen Geschäften sich für nicht befangen erklärt hat. Herr Geiger hat dabei meine Argumente ignoriert, wie die vom 10. 9. 2020. Mangelnde Sachverhaltsaufklärung und die Ignorierung von Gesetzen, wie SGB IX, sind eindeutig Gründe, einem Richter Befangenheit vorzuwerfen. Da er dies ignorierte und sich selber von jeder Schuld freispricht, ist eindeutig, daß er befangen war und damit sein Bescheid nichtig ist.
Und natürlich gibt es zu beiden Beklagten ein Rechtsverhältnis, denn beide sind Träger im Sinne von SGB IX. Einen Antrag auf Teilhabe am Leben hatte ich erneut am 3.1.2020 gestellt und das Persönliche Budget wurde mir durch Mißachtung der Fristen aus § 118 SGB IX zugestanden.
Ich kritisiere, daß meine Beschwerden und die Forderung nach Disziplinarmaßnahmen vom Gerichtspräsidenten des SG ignoriert werden. Immerhin sind die schon vom 10.9.2020.
Ich bezweifel die Postulationsfähigkeit und Prozeßfähigkeit der Frau Tack, da diese lediglich im Auftrag agiert, ohne diesen Auftrag offen zu legen.
Das Gleiche gilt für die Frau Kraft. Einzig Herr Erbe ist hier berechtigt.
Mit 5.11.2020 hatte ich die Rücküberweisung an das SG beantragt und auf das LSG Ba-Wü verwiesen. Alles ohne Folgen und Reaktionen.
Das LSG ignoriert meine Beweisfeststellungsanträge vom 15.12.2020, erneut 26.5.2021 und verstößt damit gegen die Verpflichtung, die Prozesse so vorzubereiten, daß es in der mündlichen Verhandlung zu einer Einigung kommt, § 139 ZPO und § 106 SGG.
Diese Vorbereitungshandlung hatte ich erneut mit 7. 7.2021 gefordert, doch unter Mißachtung meines Rechts auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör hat das LSG die ignoriert. Dies zeigt, daß die drei Richter unglaublich befangen sind und nicht echtsstaatsfähig.
Mit Beschluss vom 12.7.2021 lehnten diese Richter meinen Befangenheitsantrag in Geschäftsführung in eigener Sache ab und gingen in keiner Weise auf meine Argumente ein.
Dr. Müller, der noch am 7.7.2021 im Geschäftsbesorgungsplan genannt wurde, ist jetzt durch Dr. Schulze zu ersetzen. Dies hätte nach § 103 von Amts wegen erfolgen müssen.
2. Das LSG ? und vorher schon das SG ? sind verpflichtet, daß die Richter ihren Eid einhalten und für einen Rechtsstaat mit fehlerfreier Exekutive zu sorgen. Machen die aber nicht, sondern verstoßen lieber weiter gegen einfaches Recht. Und auch gegen das GG, also meinem Recht auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör, da das Verfahren nicht schriftlich vorbereitet wurde, trotz meiner Aufforderungen.
3. Das SG und LSG verstoßen gegen internationale Abkommen, die längst auch hier gelten. Insbesondere das Dokument der UN-Menschenrechtskommission muß hier Anwendung finden, welches vorsieht, daß Opfern von Terror und Gewalt umfassend, effektiv und zeitnah geholfen werden soll. Daran mangelt es beim SG und LSG erkennbar. Mir wird seit dem 20.2.2008 jede Hilfe verweigert ? unter Führung von SG und LSG. Daher hat die UN am 29.10.2020 ein Ermittlungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
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