Mittwoch, 14. Juli 2021
Gegen Richter und deren Unrecht kann man vor dem VG klagen
Verwaltungsgericht Berlin
VG 1 K 194/20



Per Telefax


Berlin, 14. Jul. 2021



Sehr geehrte Frau Dr. Edwards,

ich bitte Sie, dieses Verfahren nach § 139 ZPO zu führen, und die Beklagte aufzufordern, sich an § 138 I ZPO zu halten, um die Umsetzung von Art. 20 III und internationaler Abkommen zu erreichen.

Hier einige der internationalen Abkommen, die es zu berücksichtigen gilt:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg

So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
In dem Dokument der UN Menschenrechtskommisson aus dem Jahr 2000 ist klar und unmißverständlich festgehalten, daß Opfer des Staates nicht noch durch Gerichtsgebühren belastet werden dürfen, denn die Staaten dürfen sich nicht auch noch an Opfern staatlichen Unrechts bereichern.
1. Allein aus diesem Grund hätte man beim LSG keinesfalls Gebühren verlangen dürfen.
2. Uns wurde PKH ohne Auflagen gewährt, auch da hätte man beim LSG keine Gebühren verlangen dürfen.
3. Aufgrund von § 103 SGG hätte das LSG von Amts wegen ermitteln müssen. Dies galt bis Oktober 2016.
4. Keinesfalls hätte gegen uns gepfändet werden dürfen.
5. Den Erlaßanträgen hätte man beim LSG und der SPD-Führung des Landes entsprechen müssen.
Ich stelle daher folgende Beweisanträge:
Es wird festgestellt, daß die Erhebung von Gerichtskosten im Voraus unrechtmäßig erfolgte.
Es wird festgestellt, daß beim LSG durch die 37. und 38. Senate mit Unterstützung durch die jeweiligen Gerichtspräsidenten gegen einfaches Recht, das Grundgesetz und internationale Abkommen verstoßen wurde.
Es wird festgestellt, daß die zu Unrecht erhobenen Gebühren auf Antrag hätten erlassen werden müssen.
Es wird festgestellt, daß die Pfändungen unrechtmäßig waren und uns zur Buße und Prävention das fünffache des jeweils gepfändeten Betrages zugesprochen wird. Hinzu kommen die gesetzlichen Zinsen.
Es wird festgestellt, daß das LSG verpflichtet ist, alle offene Verfahren von meinen Söhnen und mir pflichtgemäß zu bearbeiten hat.
Ich beantrage eine digitale Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung.
Mit freundlichen Grüßen

Horst Murken

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Donnerstag, 24. Juni 2021
Das sind keine Richter, es sind Rechtsverweigerer
L S G
L 20 AS 738/21


Per Telefax


Berlin, 24. Jun. 2021


E I L T


Sehr geehrte Damen und Herren,

dies war ein Eilantrag, siehe schon mein Schreiben vom 17.10.2020. Daher bitte ich Sie, das Aktenzeichen zu ergänzen ? oder ein neues zu erteilen.

Aufgrund der vielen Verfahrensfehler des Lehrlings Kiesel ist das Verfahren an das SG zurückzuverweisen, § 159 SGG. Dafür würde schon ein Verfahrensmangel ausreichen, hier sind aber viele aufgetreten.

Herr Kiesel verstößt also vorsätzlich gegen Gesetz und Recht, siehe mein Schreiben vom 20.5.2021.

Er schreibt auf S. 5: ?Anhaltspunkte für Gründe, die ein Abweichen vom Kopfteilprinzip rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.? Dies zeigt die ganze Bösartigkeit dieses Richter-Lehrlings, denn auf § 39 SGB XII hatte ich mehrfach verwiesen.

Auch versteht dieser Richter Gesetz und Recht nicht, Art. 20 III GG. Als Richter hat er Grundrechtsverletzungen zu unterbinden, er unterstützt diese aber, was nur damit beantwortet werden darf, daß er unverzüglich aus dem Richteramt zu entlassen ist. Selbstverständlich ist mir der Rechtsweg offen zu halten, Art. 19 IV GG, bis Gesetz und Recht von den Behörden eingehalten werden.

Meine Expertise dazu hat dieser Richter entweder nicht gelesen, nicht verstanden oder gar bewußt unterdrückt.

Alle meine Punkte vom 11.1.2020 sind vom JC zu bearbeiten. Diese Punkte sind allesamt bekannt, aber vielfach nicht in Bescheiden erhalten. Es reicht aber, wenn ich klar sage, welche Begehr ich habe. Die Behörden haben für uns Bürger da zu sein und korrekt die Gesetze anzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

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Freitag, 18. Juni 2021
Termin beim LSG am 18.8., 9 Uhr
Beim SG wurde ich ganz massiv um meine Rechte gebracht und alle meine Proteste und Beschwerden wurden ignoriert. Es geht um mein Persönliches Budget, welches mir seit dem 20.2.2008 zusteht, aber ständig verweigert wird.
Horst


L S G
L 11 VG 16/19



Per Telefax



Berlin, 18. Jun. 2021



E I L T ES DROHT UNRECHT
ANTRAG ALS BEKLAGTE ALLE MÖGLICHE LEISTUNGSTRÄGER Z. B. AUS § 6 SGB IX ZU LADEN
ANTRAG AUF SCHRIFTLICHE VORBEREITUNG DES TERMINS




Sehr geehrte Damen und Herren,

hätte die Richterin beim SG sich an das Gesetz gehalten, hier z. B. §§ 103 iVm 106 SGG, hätte sie mich auf § 6 SGB IX hinweisen müssen und auch alle Grundsicherungsträger einladen müssen.

Meine Beschwerden gegen diese Richterin sind immer noch nicht bearbeitet. So bekommen die Richter keinen Hinweis, was sie falsch machen und denken, es wird schon richtig sein.

Ich wiederhole meinen Antrag, das Verfahren aufgrund der vielen Verfahrensfehler an das SG zurückzuverweisen, § 159 SGG.

So verkennt die Richterin schon Art. 19 IV GG, welches mir effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtschutz zusichert. Und Art. 20 III bindet auch Richter an Gesetz und Recht.

Überdies scheint sie die §§ 13 SGB I nicht zu kennen, obgleich ich schon in meiner Klage auf diese verwies.

Ich bitte um unverzügliche Anweisung der geforderten 150.000 Euro als Abschlag nach
§§ 41f SGB I, hilfsweise zumindest 30.000 Euro.

Derzeit verstoßen Sie und Ihre Kollegen massiv gegen Gesetz und Recht sowie internationale Abkommen:
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf
https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-aktionsplan-menschenrechte-demokratie_de?fbclid=IwAR0tOvTLDqhQvTEairTJu6FF1BA1HvfskBYUVkYh-bE6HvYLd_84O_IhwLI
Opferrechte: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Berichte/MPI_Gutachten_Uebertragung_opferschuetzender_Normen.pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR35wkU8hIT1byzQtLcE6-Om9l_cWXvytIRGCiEQgQ9ShV77Vn2jNeAjgdg

So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.

Ich hoffe, Sie beenden dies.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Murken

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