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Sonntag, 6. März 2022
kasparhauser, 13:08h
L S G
L 22 R 71/21 B ER
Per Telefax
Berlin, 6. März 2022
ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DER NICHTIGKEIT DES BESCHLUSSES VOM 16.2.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Beschluss, der mich erst gestern erreicht hat, ist aufzuheben und für nichtig, ein NULLUM, zu erklären.
1. Es ist keine natürliche Person genannt, die die Beklagte vertritt, ein Verstoß gegen § 136 SGG.
2. Es gab keine mündliche Verhandlung, obgleich diese zwingend, § 124 SGG, vorgeschrieben ist
3. Der ?Beschluss? ist von niemanden unterschrieben, ein Verstoß allemal gegen § 134 SGG.
4. Es ist nicht klar, was Frau Sawall beglaubigt hat. Auf jeden Fall hätte sie auch unterschreiben müssen, was sie nicht machte, um keine Verantwortung zu übernehmen.
5. Doppelte Rechtshängigkeit ist kein Grund, ein Verfahren einfach zu verwerfen. Entweder es wird nacheinander entschieden, oder es werden beide Verfahren zusammengezogen, was hier unterblieben ist. Dabei können so tragende Argumente aus einem Verfahren, welches verworfen wurde, untergehen, was in einem Rechtsstaat nicht geschehen darf.
6. Soweit die DRV vorbringt, sie habe meinen Antrag weitergeleitet, hätte das LSG (und vorher schon das SG) diese Partei hinzuziehen müssen. Ein schwerer prozessualer Fehler der angeblichen Richter.
7. Die Richter begehen nicht nur Rechtsbeugung, in dem sie mir einfaches Recht verweigern, sondern sie verstoßen auch gegen Völkerrecht, da Opfern von Terror und Gewalt durch den Staat unverzüglich geholfen werden muß, Dokument E/CN 4/2000/62 der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000
8. Ich vermute, daß zum Zeitpunkt des Beschlusses schon Beschwerden gegen diese Richter vorlagen, so daß sie ohnehin nicht meine gesetzlichen, unabhängigen Richter waren und sind.
9. Selbstverständlich müssen Gerichte meistbegünstigend arbeiten, also ggf. das Eilverfahren zur Hauptsache an das SG zurückverweisen. Denn mein Begehr auf Leistung ist offensichtlich.
Wenn Richter ihre Arbeit nicht machen, soll darunter wer leiden?
Viele Grüße
Horst Murken
L 22 R 71/21 B ER
Per Telefax
Berlin, 6. März 2022
ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DER NICHTIGKEIT DES BESCHLUSSES VOM 16.2.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Beschluss, der mich erst gestern erreicht hat, ist aufzuheben und für nichtig, ein NULLUM, zu erklären.
1. Es ist keine natürliche Person genannt, die die Beklagte vertritt, ein Verstoß gegen § 136 SGG.
2. Es gab keine mündliche Verhandlung, obgleich diese zwingend, § 124 SGG, vorgeschrieben ist
3. Der ?Beschluss? ist von niemanden unterschrieben, ein Verstoß allemal gegen § 134 SGG.
4. Es ist nicht klar, was Frau Sawall beglaubigt hat. Auf jeden Fall hätte sie auch unterschreiben müssen, was sie nicht machte, um keine Verantwortung zu übernehmen.
5. Doppelte Rechtshängigkeit ist kein Grund, ein Verfahren einfach zu verwerfen. Entweder es wird nacheinander entschieden, oder es werden beide Verfahren zusammengezogen, was hier unterblieben ist. Dabei können so tragende Argumente aus einem Verfahren, welches verworfen wurde, untergehen, was in einem Rechtsstaat nicht geschehen darf.
6. Soweit die DRV vorbringt, sie habe meinen Antrag weitergeleitet, hätte das LSG (und vorher schon das SG) diese Partei hinzuziehen müssen. Ein schwerer prozessualer Fehler der angeblichen Richter.
7. Die Richter begehen nicht nur Rechtsbeugung, in dem sie mir einfaches Recht verweigern, sondern sie verstoßen auch gegen Völkerrecht, da Opfern von Terror und Gewalt durch den Staat unverzüglich geholfen werden muß, Dokument E/CN 4/2000/62 der UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000
8. Ich vermute, daß zum Zeitpunkt des Beschlusses schon Beschwerden gegen diese Richter vorlagen, so daß sie ohnehin nicht meine gesetzlichen, unabhängigen Richter waren und sind.
9. Selbstverständlich müssen Gerichte meistbegünstigend arbeiten, also ggf. das Eilverfahren zur Hauptsache an das SG zurückverweisen. Denn mein Begehr auf Leistung ist offensichtlich.
Wenn Richter ihre Arbeit nicht machen, soll darunter wer leiden?
Viele Grüße
Horst Murken
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