Montag, 2. August 2021
Ich habe die Termine 18.8. und 19.8. abgesagt
L S G
L 11 VG 16/19



Per Telefax



Berlin, 1. August 2021



ANTRAG AUF TERMINSAUFHEBUNG




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle den Feststellungsantrag, daß der Beschluß des SG nichtig ist und als nicht existent zu bewerten ist. Der Richter war nicht mein gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG und es gab weinige Verfahrensfehler, die zu einer Zurückweisung an das SG zwingen, da ich sonst eine Instanz verliere.

Aus prozeßökonomischer Sicht kann daher auf die mündliche Verhandlung beim LSG verzichtet werden.

Näheres unten.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken




Befangenheitsantrag gegen den Richter Dr. Bienert
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN DURCH DEN GERICHTSPRÄSIDENTEN GEGEN DEN RICHTER DR BIENERT


Es ist offensichtlich, daß die Richter beim SG und LSG mir mit aller Gewalt meine Rechte vorenthalten wollen, die mir nach nationalem Recht und internationaler Abkommen zustehen.

Mein Eilantrag vom 5.12.2017 richtete sich schon gegen das LAGeSo, das Sozialamt Berlin und dem Grundsicherungsträger. Trotzdem haben SG und LSG in der Absicht der Rechtsbeugung als Beklagte lediglich das Land Berlin angegeben.

Schon mit 22.9.2018 bestand ich auf eine mündliche Verhandlung vor dem SG und deren Vorbereitung nach § 106 SGG und benannte Herrn Dr. Burger als meinen Zeugen. Auch bestand ich auf die Beiziehung eines neutralen Gutachters, da mir Herr Dr. Totkas bescheinigte, daß ich in 20 Minuten nur etwa 500 m gehen kann. Damit ist klar, daß mir das Merkzeichen G zusteht, denn dies kann nur verweigert werden, wenn man ohne Hilfsmittel 2km in 30 Minuten zurücklegen kann.

Mit 27.11.2018 gestand das LAGeSo mir sogar einen GdB von 30, ab dem 1.1. 2018, zu, was zu einer sofortigen Aufnahme von den entsprechenden Leistungen hätte führen müssen.

Mit 12.1.2019 fragte ich die Richterin vom SG, ob sie eine gesetzestreue Richterin sei. Sie antwortete nicht, was nur so ausgelegt werden kann, daß sie selber weiß, daß sie es nicht ist.

Mit 27.2.2019 mahnte ich erneut die mündliche Verhandlung und deren Vorbereitung nach § 106 SGG an, damit uns endlich geholfen wird.

Mit 18.4.2019 erliess die Richterin Trittin-Rost einen Gerichtsbescheid. Ich halte dies schon für fraglich, daß sie es alleine konnte und durfte, denn ich habe keinen Beschluß bekommen, daß das Verfahren auf einen Einzelrichter übertragen wurde. Ferner ist keine natürliche Person genannt, die das LAGeSo vertreten hätte. Damit wurden aber auch die zwei anderen Beklagten gleich aus dem Verfahren genommen. Der Bescheid ist nicht von der Richterin unterschrieben, da sie genau weiß, daß sie haftbar gemacht werden kann. Auch ist nicht klar, was beglaubigt wurde.

Mit 27.4.2019 legte ich Berufung ein und stellte Dienstaufsichtsbeschwerde, Rechtsaufsichtsbeschwerde und Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin. Alles blieb bis heute ohne Reaktion. Rechtsstaat geht anders.

Trotz der Verfahrensfehler beim SG schrieb mir Herr Dr. Bienert mit 24.5.2019, daß man plane, das Verfahren an den Berufsrichter zu übertragen.

Mit 25. Mai 2019 widersprach ich und beantragte, daß der gesamte/volle Senat zu entscheiden habe und ich beantragte, mir Herrn Michael Hohn-Bergerhoff als Beistand zuzuordnen, was schuldhaft und böswillig unterblieben ist. Dabei steht mir ein Beistand meiner Wahl zu: https://de.wikipedia.org/wiki/Beistand_(Recht). Die Verweigerung und Nichtbeachtung durch Herrn Dr. Bienert zeigt, daß er befangen ist und nicht an einen Rechtsstaat interessiert.

Ferner beantragte ich die Zurückverweisung an das SG wegen der Verfahrensfehler dort und verlangte 50% Aufschlag wegen der Weißen Folter und der Körperverletzung an Schutzbefohlene.

Mit 27.5.2019 verwies ich auf ein BSG Urteil, welches meinen Standpunkt stützte.

Mit 28.5.2019 schrieb mir Herr Dr. Bienert, daß er mir anheimstellt, Leistungen beim zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen, ohne diesen aber zu nennen.
Mit 31.5.2019 fragte ich nach, worauf dieser Richter aber nicht einging. Dabei hätten die Träger von sich aus weiterleiten müssen, wenn sie nicht zuständig sind, §§ 13ff SGB i und § 18 SGB IX.

Mit 5.6.2019 schrieb er mir, daß der Senat (also nicht nur ein Einzelrichter) keine Rechtsberatung betreiben dürfe. § 139 ZPO und § 106 SGG sind Herrn Dr. Bienert offenkundig fremd, so daß es offensichtlich ist, daß er das Amt eines Richters nicht mehr ausfüllen will und lieber vom Amt zurücktritt.

Mit 24.6.2019 wurde das Verfahren auf Herrn Dr. Bienert übertragen. Trotz meiner Proteste und des mehrfachen Hinweises, daß dieses Verfahren nicht einfach ist, geht es doch immerhin um Recht, das mir seit 2008 verweigert wird.

Der Beschluss nennt keine natürliche Person als Beklagten, er ist nicht von den Richtern unterschrieben und es unklar, was beglaubigt wurde. Es ist ein NULLUM.
Aber es zeigt die Absicht der Rechtsbeugung, für die jetzt nur noch ein Richter zuständig ist.

Mit 21.6.2021 wurde ich informiert, daß ?eine Beiladung weiterer möglicher Leistungsträger ist derzeit nicht beabsichtigt.? Damit wurde mein Klagebegehr in unzulässiger Weise beschnitten und der Rechtsstaat ausgehöhlt. Als Kläger muß ich die Beklagten benennen können und das Gericht muß diese zumindest befragen.

Mein Befangenheitsantrag wurde am 7.7.2021 durch Herrn Dr. Bienert verworfen, der dabei aber klar gegen Gesetze und Vorschriften verstieß, was er sehr wohl weiß: https://de.wikipedia.org/wiki/Ablehnungsgesuch
Und Fundstelle openJur 2020, 2859 Rkr: AmtlSlg: PM: NRW

Damit ist klar, daß Herr Dr. Bienert kein unabhängiger Richter im Sinne von Art. 97 GG ist und eben nicht mein gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG. Er ist parteiisch und voreingenommen und macht daraus auch kein Geheimnis.

Mit 18.6.2021 stellte ich die Anträge, alle in Frage kommende Leistungsträger zu laden und den Termin schriftlich vorzubereiten. Dies wurde von Herrn Dr. Bienert ignoriert, da er lieber andere Wege geht. Ein weiterer klarer Verstoß gegen mein Recht auf den gesetzlichen Richter, rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.

Mit 29.6.2021 stellte ich einen Beweisantrag, der ebenfalls von Herrn Dr. Bienert ignoriert wurde. Herr Dr. Bienert ist befangen, das Verfahren ist an das SG zurückzuverweisen und mir mein beantragter Abschlag von 150.000 Euro unverzüglich anzuweisen

?Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.? Das KG Berlin hat hierzu in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06)

Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc (von Anfang an) nichtig.
DAMIT IST KLAR, DASS DAS VERFAHREN VOR DEM SG NICHTIG IST ? EIN NULLUM. SO IST JETZT ALSO AUCH KLAR, DASS DIE GESAMTE KAMMER NICHT RECHTSSTAATSFÄHIG IST, DA DIESE DAS VERFAHREN NICHT AN DAS SG ZURÜCKVERWIESEN HAT. UND ES IST KLAR, DASS MEINE SÖHNE UND ICH SEIT VIELEN JAHREN UM UNSERE RECHTE DURCH KRIMINELLE RICHTER UND GERICHTSPRÄSIDENTEN GEBRACHT WURDEN. DENN ICH HATTE VIELFACH BEFANGENHEITSANTRÄGE GEGEN RICHTER BEIM SG GESTELLT, DIE ABGEWIESEN WURDEN, WEIL DIE VERFAHREN BEENDET SEIEN. DIES WAR FALSCH, DAFÜR GAB ES KEINE RECHTSGRUNDLAGE ? IM GEGENTEIL, DIE URTEILE WAREN NICHTIG UND DIE LSG-RICHTER HÄTTEN DIE VERFAHREN NICHT FÜHREN DÜRFEN ? SONDERN HÄTTEN DIE VERFAHREN AN DAS SG ZURÜCKWEISEN MÜSSEN.

Weder bei nichtigen Urteilen noch bei »Nicht-Urteilen« kommt eine konstitutive Aufhebung in Betracht, da ein nichtiges Urteil sowie ein »Nicht-Urteil« nicht oder nur zum Schein existiert, jedenfalls keine Rechtswirkungen erzielt, auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann. Beide bedürfen aber im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit der deklaratorischen Aufhebung, zumal sie allein durch ihre Existenz Grundrechte verletzen.

Mit Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO ? Kernstück eines fairen Prozessverfahrens ? als ?Magna Charta? des Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007, Rd.-Nr. 1)
Richter muss sich für die Wahrheitsfindung interessieren:
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richtern (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
Grobe Verfahrensfehler rechtfertigen Ablehnung und Misstrauen , wie auch bei Rechtsverweigerung, effektiven zeitnahen Schutzes i.S. des Art. 101 Abs. 3 und 19 IV GG, Art. 6, 8, 13 EMRK.
Zum rechtsstaatlichen Umgang mit Befangenheitsanträge verweise ich auf 1 BvR 2853/11 vom 11.3.2013.
Man sollte auch in Brandenburg endlich rechtstaatliche Verhältnisse einführen.

... link (0 Kommentare)   ... comment