Mittwoch, 17. März 2021
Richter weisen Berufung ab, wegen der zutreffenden Argumente des SG
L S G
L 16 R 162/21 B ER




Per Telefax


Berlin, 17. Mrz. 2021




E I L T
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
BEFANGENHEITSANTRÄGE AUCH FÜR ANDERE FÄLLE
ANTRAG AUF DISZIPLINARMASSNAHMEN
ANTRAG AUF PRÜFUNG NACH RECHTSBEUGUNG
DURCH DIE WEIN ROESLER UND MÄLICKE




Sehr geehrte Damen und Herren,

Es ist in dem Ihnen übersandten Dokument klar seit 2000 geregelt, daß Opfern von Gewalt zeitnah, umfassend und effektiv geholfen werden muß. Dies gilt natürlich seit 2000, wird aber immer wieder durch hier als kriminell empfundene Akteure verhindert.

Dies ist barbarisch und soll durch das SGB XIV unterbunden werden. Uns ist endlich zu helfen.

Natürlich ist auch die DRV Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX.

Andererseits kritisiert Frau Lasota die Arbeit der Frau Eggert vom SG, denn diese hätte natürlich den angeblich zuständigen Leistungsträger beiziehen müssen. Dies sollte jetzt vom LSG nachgeholt werden.

Und natürlich sind in jeden Fall die Fristen des § 18 SGB IX verstrichen, so daß die Genehmigungsfiktion des § 18 SGB IX gilt, da auch nach weit über einem Jahr immer noch kein Teilhabeplan mit mir erarbeitet wurde.

Es wird also weiterhin ganz massiv gegen das GG und internationale Abkommen vorsätzlich verstoßen: Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.

Es muß hohe Strafen für die Rechtsverweigerer geben und hohe Entschädigungen für die Opfer eines solchen unmenschlichen Verhaltens.

Ich fordere also, daß meinen Nothelfern und mir unverzüglich mit einer Zahlung von relativ geringen 150.000 Euro geholfen wird und das Verfahren dann als Hauptsacheverfahren an das SG zurückverwiesen wird. Da zeitnah geholfen werden soll und gesetzeskonform auch muß und bei mir über 13 Jahre vergangen sind, ist dies sicherlich angemessen.

Danach muß das Verfahren an das SG zurückgegeben werden, damit das Hauptsachverfahren dort unter Beiziehung aller in Frage kommende Träger und im schriftlichen Verfahren vorbereitet wird.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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